Sonderzahlungen und Pfändung — § 850a ZPO
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstunden, Schichtzuschläge: Bestimmte Bezüge sind teilweise oder vollständig pfändungsgeschützt. Was die Pfändungstabelle nicht zeigt, regelt § 850a ZPO.
Weihnachtsgeld — bis 794 € unpfändbar (ab 01.07.2026)
Nach § 850a Nr. 4 ZPO ist Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Grundfreibetrags pfändungsfrei. Ab 1. Juli 2026 sind das 793,70 € (50 % von 1.587,40 €). Bei 1.000 € Weihnachtsgeld bleiben dir also 793,70 € garantiert; die restlichen 206,30 € kommen zum Nettolohn des Auszahlungsmonats hinzu und werden nach der Pfändungstabelle behandelt.
Urlaubsgeld — gleiche Logik
Urlaubsgeld fällt unter dieselbe 50 %-Regel des Grundfreibetrags. Beide Sonderzahlungen sind im Auszahlungsmonat separat zu betrachten — nicht zum laufenden Netto addieren und dann erst durch die Tabelle jagen.
Überstunden — Hälfte geschützt
Nach § 850a Nr. 1 ZPO ist die Hälfte deiner Überstundenvergütung unpfändbar. Du bekommst 400 € Überstundenzuschlag → 200 € sind pfändungsgeschützt, 200 € zählen zum normalen Netto.
Zuschläge für Sonntag, Feiertag, Nacht — vollständig geschützt
§ 850a Nr. 3 ZPO schützt tariflich oder üblicherweise gezahlte Zuschläge für:
- Mehrarbeit (außer Überstunden-Grundsatz)
- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Schmutz-, Gefahren- und sonstige Erschwerniszulagen
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungen, Reisekostenpauschalen
Wichtig: Üblich ist ein juristischer Begriff. Bei tariflich vereinbarten Zuschlägen ist der Schutz unstrittig, bei freiwilligen Sonderzulagen kann es Streit geben.
Was Pfändungsrechner üblicherweise nicht zeigen
Die meisten Pfändungsrechner berechnen nur den Tabellenbereich. Sie nehmen das angegebene Netto und werfen es durch § 850c — ignorieren aber, dass die geschuldeten Sonderzahlungen vorab herausgerechnet werden müssen. Unser Rechner verhält sich da nicht anders, weil § 850a-Anteile individuell pro Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag zu prüfen sind. Daher der Hinweis: Für exakte Berechnung schau dir die Lohnabrechnung an und zähle nur den laufenden Nettolohn, nicht die Zuschläge.
Pflegegeld, Erziehungsgeld, Sozialleistungen
Diese sind nach § 850a Nr. 6–8 ZPO grundsätzlich vollständig unpfändbar. Pflegegeld, Studienförderung (BAföG), Erziehungsgeld, Heimtücke-Entschädigung — das bleibt deins. Wenn diese Geldärten auf dein Konto kommen, brauchst du für vollen Schutz eine P-Konto-Bescheinigung.
Quelle: § 850a ZPO, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 80). Konkrete Fälle gehen zur Schuldnerberatung — die BAG-SB hat eine Liste anerkannter Stellen.