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Solidaritätszuschlag einfach erklärt

Wer zahlt überhaupt noch Soli — und warum es nicht einfach 5,5 % sind.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe auf die Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer. Eingeführt wurde er 1995, um die Kosten der deutschen Einheit mitzutragen. Er beträgt 5,5 % der festzusetzenden Steuer (§ 4 SolzG).

Seit 2021: Freigrenze statt für alle

Seit 2021 ist der Soli für rund 90 % der Steuerzahler weggefallen — nicht durch eine Abschaffung, sondern durch eine hohe Freigrenze. Liegt deine festzusetzende Einkommensteuer darunter, zahlst du keinen Soli.

  • Einzelveranlagung 2026: Freigrenze 20.350 € Einkommensteuer
  • Zusammenveranlagung 2026: Freigrenze 40.700 € Einkommensteuer

In ein Jahresbrutto übersetzt heißt das grob: Soli fällt erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 75.000 € (ledig) bzw. 150.000 € (verheiratet, Splitting) an.

Die Milderungszone

Ohne Abfederung würde ein Euro über der Freigrenze sofort die vollen 5,5 % auslösen — ein harter Sprung. Deshalb gibt es die Milderungszone: Direkt oberhalb der Freigrenze steigt der Soli nur mit maximal 11,9 % des Betrags über der Freigrenze (§ 4 Satz 2 SolzG). Erst wenn dieser gedämpfte Wert die vollen 5,5 % erreicht, gilt der Regelsatz — bei Einzelveranlagung 2026 ab rund 37.838 € Einkommensteuer.

Beispielrechnung

Ledig, 30.000 € festzusetzende Einkommensteuer 2026:

  • Voller Soli wäre: 30.000 € × 5,5 % = 1.650 €
  • Milderung: (30.000 € − 20.350 €) × 11,9 % = 1.148,35 €
  • Es gilt der niedrigere Betrag: 1.148,35 € Soli

Die Milderungszone spart hier also gut 500 € gegenüber dem vollen Satz.

Wer zahlt heute überhaupt noch Soli?

Nach der Reform 2021 zahlen nur noch die oberen rund 10 % der Einkommen den Soli auf ihre Lohn- und Einkommensteuer — und auch die meist nur gemildert. Voll betroffen sind im Wesentlichen drei Gruppen:

  • Spitzenverdiener oberhalb der Milderungszone (ledig ab rund 114.000 € zu versteuerndem Einkommen)
  • Kapitalanleger mit Gewinnen über dem Sparerpauschbetrag — auf die Abgeltungsteuer gilt keine Freigrenze
  • Kapitalgesellschaften: Auf die Körperschaftsteuer einer GmbH oder AG fällt der Soli unverändert und ohne Freigrenze an

Verheiratet: doppelte Freigrenze

Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Freigrenze auf 40.700 € festzusetzende Einkommensteuer 2026. Ein Paar mit zusammen 40.000 € Einkommensteuer zahlt also keinen Soli, während ein Single mit der Hälfte davon (20.000 €) ebenfalls knapp darunter bleibt. Die Splittingtabelle wirkt hier doppelt entlastend.

Kapitalerträge: Soli bleibt

Auf die Abgeltungsteuer (25 % auf Kapitalerträge) wird der Soli unverändert mit 5,5 % erhoben — ohne Freigrenze des regulären Tarifs (§ 4 Satz 4 SolzG). Wer also keine Lohnsteuer-Soli mehr zahlt, kann auf der Bank trotzdem Soli abführen.

Soli in der Gehaltsabrechnung

Auf der Lohnabrechnung taucht der Soli als eigene Zeile direkt unter der Lohnsteuer auf. Der Arbeitgeber prüft die Freigrenze schon monatlich über die Lohnsteuertabelle — wer darunter bleibt, sieht dort schlicht 0,00 €. Erst bei höheren Gehältern oder zusätzlichen Einkunftsarten greift er. Tauchen Lohnsteuer und Soli also nicht im erwarteten Verhältnis auf, liegt das fast immer an der Freigrenze, nicht an einem Abrechnungsfehler.

Historie und Abschaffungsdebatte

Der Soli sollte ursprünglich die deutsche Einheit finanzieren. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 wurde der Ruf nach einer vollständigen Abschaffung lauter. Die Politik entschied sich 2021 für den Mittelweg: Abschaffung für die breite Masse über die hohe Freigrenze, Beibehaltung für Spitzenverdiener und Kapitalgesellschaften. Eine komplette Streichung würde den Bund rund 12 Milliarden Euro jährlich kosten — weshalb sie politisch umstritten bleibt.

Bleibt der Soli bestehen?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 (2 BvR 1505/20) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortführung des Soli zurückgewiesen. Er bleibt damit als Ergänzungsabgabe bestehen.

Die Bemessungsgrundlage ist nicht die Steuer auf deinem Bescheid

Wer den Soli nachrechnen will, greift meist zur festgesetzten Einkommensteuer. Das ist nicht ganz die richtige Zahl. § 3 Abs. 2 SolzG 1995 definiert die Bemessungsgrundlage als die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre.

Im Klartext: Für den Soli werden die Kinderfreibeträge immer abgezogen. Die Günstigerprüfung, die bei der Einkommensteuer entscheidet, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorteilhafter ist, spielt hier keine Rolle. Wer Kindergeld bezieht und deshalb keinen Kinderfreibetrag in der Einkommensteuer bekommt, bekommt ihn beim Soli trotzdem.

Das senkt die Bemessungsgrundlage und damit den Soli, und es verschiebt zugleich die Freigrenze nach oben: Weil die Grenze an der so berechneten Steuer hängt, rutschen Familien später in die Soli-Pflicht als Kinderlose mit demselben Einkommen.

Ein zweiter Abzug steckt in § 3 Abs. 3: Vor der Prüfung gegen die Freigrenze wird die Bemessungsgrundlage um die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG vermindert. Die Steuer auf nicht abgegoltene Kapitalerträge zählt für die Freigrenze also nicht mit, sie wird separat behandelt.

Kapitalerträge: warum dort keine Freigrenze gilt

Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne fällt Soli ab dem ersten Euro an, sobald der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Das ist kein Versehen, sondern steht an drei Stellen ausdrücklich im Gesetz.

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG 1995 macht die einbehaltene Kapitalertragsteuer selbst zur Bemessungsgrundlage. § 3 Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass der Soli auf die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG ungeachtet der Freigrenze zu erheben ist. Und § 4 Satz 4 nimmt genau diese Steuer von der Milderungszone aus: Dort gilt immer der volle Satz von 5,5 Prozent.

Rechnerisch werden aus 25 % Abgeltungsteuer damit 26,375 % Gesamtbelastung, bei Kirchensteuerpflicht entsprechend mehr. Die Bank behält das direkt ein.

Ein Ausweg besteht für Menschen mit niedrigem Gesamteinkommen: Wer die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt, lässt die Kapitalerträge zum persönlichen Tarif besteuern. Dann wandern sie in die normale Veranlagung, und damit greifen Freigrenze und Milderungszone auch für diesen Teil.

Vorauszahlungen, Körperschaften und beschränkt Steuerpflichtige

Der Soli hängt sich an sechs verschiedene Steuern, die § 3 Abs. 1 SolzG 1995 einzeln aufzählt. Drei davon werden in den meisten Erklärungen übergangen.

Vorauszahlungen (Nr. 2): Wer Einkommensteuer quartalsweise vorauszahlt, zahlt auch den Soli darauf mit. Die endgültige Abrechnung erfolgt erst mit dem Bescheid — zu viel gezahlter Soli wird dann erstattet.

Körperschaftsteuer (Nr. 1): Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer kommen volle 5,5 % obendrauf, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone. Die Rückführung von 2021 betraf nur einkommensteuerpflichtige Personen; Kapitalgesellschaften zahlen unverändert weiter. Aus 15 % Körperschaftsteuer werden damit 15,825 %.

Beschränkt Steuerpflichtige (Nr. 6): Auch auf den Steuerabzug nach § 50a EStG wird Soli erhoben, etwa bei ausländischen Künstlern oder Sportlern. Ausgenommen sind nach Nr. 5 lediglich die Fälle des § 43b EStG, also bestimmte Ausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen in der EU.

Was der Soli rechtlich eigentlich ist

§ 1 Abs. 1 SolzG 1995 nennt ihn eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das ist kein Etikett, sondern die verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG erlaubt dem Bund eine solche Abgabe, deren Aufkommen ihm allein zusteht. Genau daran entzündete sich die Verfassungsbeschwerde von 2020.

Aus der Einordnung folgen praktische Konsequenzen. Nach Abs. 2 gelten die Vorschriften des EStG und KStG entsprechend — der Soli hat also keine eigenen Fristen, keine eigene Verjährung und kein eigenes Verfahren. Und nach Abs. 3 gilt: Ist die Steuer durch den Abzug abgegolten, ist es der Soli ebenfalls.

Am wichtigsten für Betroffene ist Abs. 5. Mit einem Einspruch gegen den Soli kannst du weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angreifen. Wer den Soli für zu hoch hält, muss den Einkommensteuerbescheid anfechten. Ändert der sich, zieht der Soli automatisch nach.

Vorauszahlungen laufen nach Abs. 4 im Gleichschritt mit den Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Bemerkenswert: Auch ohne Vorauszahlungsbescheid sind sie ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Die 400-Euro-Bagatellgrenze des § 37 Abs. 5 EStG gilt für den Soli ausdrücklich nicht.

Den Soli im Bescheid nachprüfen

Drei Zahlen reichen für die Kontrolle. Nimm aus dem Steuerbescheid die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag — sie steht dort separat und ist nicht identisch mit der festgesetzten Einkommensteuer, weil die Kinderfreibeträge nach § 3 Abs. 2 SolzG 1995 immer abgezogen werden.

Liegt dieser Betrag unter deiner Freigrenze, muss der Soli null sein. Liegt er darüber, rechne beide Varianten: 5,5 % der Bemessungsgrundlage und 11,9 % des Betrags oberhalb der Freigrenze. Der kleinere Wert ist richtig.

Weicht das Ergebnis ab, liegt der Fehler fast nie beim Soli selbst, sondern in der Bemessungsgrundlage, und die musst du nach § 1 Abs. 5 SolzG 1995 über den Einkommensteuerbescheid angreifen, nicht über den Soli.

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