Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe auf die Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer. Eingeführt wurde er 1995, um die Kosten der deutschen Einheit mitzutragen. Er beträgt 5,5 % der festzusetzenden Steuer (§ 4 SolzG).
Seit 2021: Freigrenze statt für alle
Seit 2021 ist der Soli für rund 90 % der Steuerzahler weggefallen — nicht durch eine Abschaffung, sondern durch eine hohe Freigrenze. Liegt deine festzusetzende Einkommensteuer darunter, zahlst du keinen Soli.
- Einzelveranlagung 2026: Freigrenze 20.350 € Einkommensteuer
- Zusammenveranlagung 2026: Freigrenze 40.700 € Einkommensteuer
In ein Jahresbrutto übersetzt heißt das grob: Soli fällt erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 75.000 € (ledig) bzw. 150.000 € (verheiratet, Splitting) an.
Die Milderungszone
Ohne Abfederung würde ein Euro über der Freigrenze sofort die vollen 5,5 % auslösen — ein harter Sprung. Deshalb gibt es die Milderungszone: Direkt oberhalb der Freigrenze steigt der Soli nur mit maximal 11,9 % des Betrags über der Freigrenze (§ 4 Satz 2 SolzG). Erst wenn dieser gedämpfte Wert die vollen 5,5 % erreicht, gilt der Regelsatz — bei Einzelveranlagung 2026 ab rund 37.838 € Einkommensteuer.
Beispielrechnung
Ledig, 30.000 € festzusetzende Einkommensteuer 2026:
- Voller Soli wäre: 30.000 € × 5,5 % = 1.650 €
- Milderung: (30.000 € − 20.350 €) × 11,9 % = 1.148,35 €
- Es gilt der niedrigere Betrag: 1.148,35 € Soli
Die Milderungszone spart hier also gut 500 € gegenüber dem vollen Satz.
Kapitalerträge: Soli bleibt
Auf die Abgeltungsteuer (25 % auf Kapitalerträge) wird der Soli unverändert mit 5,5 % erhoben — ohne Freigrenze des regulären Tarifs (§ 4 Satz 4 SolzG). Wer also keine Lohnsteuer-Soli mehr zahlt, kann auf der Bank trotzdem Soli abführen.
Bleibt der Soli bestehen?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 (2 BvR 1505/20) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortführung des Soli zurückgewiesen. Er bleibt damit als Ergänzungsabgabe bestehen.