Solidaritätszuschlag berechnen 2026
Zahlst du bei deinem Einkommen noch Soli — und wenn ja, wie viel?
Berechnungsgrundlage: § 3, § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG), Einkommensteuertarif § 32a EStG | Stand: Juni 2026
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Solidaritätszuschlag 2026
Der Soli beträgt 5,5 % deiner Einkommensteuer. Seit 2021 gibt es eine hohe Freigrenze: Liegt deine festzusetzende ESt darunter, zahlst du keinen Soli. Knapp darüber federt die Milderungszone den Anstieg ab.
2026 liegt die Freigrenze bei 20.350 € ESt (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung). Erst oberhalb fällt überhaupt Soli an.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 3 SolzG 1995 — Bemessungsgrundlage & Freigrenze (20.350 / 40.700 €)
- § 4 SolzG 1995 — Zuschlagsatz 5,5 % & Milderungszone (11,9 %)
- § 32a EStG — Einkommensteuertarif (für die zvE-Berechnung)
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.
Wie viel Soli bei welchem Einkommen? Beispiele für 2026
Damit du nicht raten musst: Wir haben den Soli für typische Jahreseinkommen einmal komplett durchgerechnet: jeweils vom zu versteuernden Einkommen (zvE) über den Einkommensteuertarif 2026 bis zur Freigrenze. Bei Ledigen sieht das so aus:
| zvE pro Jahr | Einkommensteuer | Soli | Bereich |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 20.364 € | 1,67 € | Milderungszone (gerade eben drüber) |
| 90.000 € | 26.664 € | 751,37 € | Milderungszone |
| 120.000 € | 39.264 € | 2.159,52 € | voller Satz (5,5 %) |
| 150.000 € | 51.864 € | 2.852,52 € | voller Satz (5,5 %) |
Unter rund 75.000 € zvE bleibt die Einkommensteuer unter der Freigrenze von 20.350 € — dann zahlst du als Lediger gar keinen Soli. Bei Verheirateten (Splitting) verdoppelt sich alles: 160.000 € zvE ergeben 44.928 € ESt und nur 503,13 € Soli, und selbst bei 200.000 € zvE (61.728 € ESt) sind es erst 2.502,33 €, also immer noch in der Milderungszone.
So rechnet sich das — Beispiel 90.000 € zvE (ledig)
- Einkommensteuer 2026 auf 90.000 € zvE: 26.664 €
- Differenz zur Freigrenze: 26.664 € − 20.350 € = 6.314 €
- Milderungszone, max. 11,9 %: 0,119 × 6.314 € = 751,37 €
- Voller Satz wäre: 5,5 % × 26.664 € = 1.466,52 €
Die Milderungszone spart dir hier also 715,15 €. Den vollen Satz von 5,5 % zahlst du als Lediger erst, wenn deine Einkommensteuer rund 37.840 € erreicht (etwa 116.600 € zvE); bei Zusammenveranlagung erst ab rund 75.680 € ESt (etwa 245.000 € zvE).
Wo trotzdem voller Soli anfällt — ohne Freigrenze
Die hohe Freigrenze gilt nur für die veranlagte Einkommensteuer. In drei Fällen greift der Soli weiterhin ab dem ersten Euro:
- Kapitalerträge: 5,5 % auf die 25 % Abgeltungsteuer, ohne Freigrenze, sobald deine Erträge den Sparer-Pauschbetrag (1.000 € ledig) übersteigen. Effektiv werden so aus 25 % rund 26,375 %.
- GmbH & Co.: Auf die Körperschaftsteuer kommen volle 5,5 % obendrauf, ebenfalls ohne Freigrenze.
- Lohnsteuer im Monat: Der Arbeitgeber zieht Soli erst ab der anteiligen Monats-Freigrenze. Bei laufendem Gehalt darunter passiert nichts; eine Einmalzahlung (Bonus, Abfindung) kann die Grenze aber kurz reißen.
Eigene Berechnung von rechner-hub.de auf Basis von § 3, § 4 SolzG 1995 und dem Einkommensteuertarif § 32a EStG (2026). Werte gerundet, ohne Gewähr.
Solidaritätszuschlag einfach erklärt
Wer zahlt noch Soli? Wie wirken Freigrenze und Milderungszone? Beispielrechnung und ab welchem Einkommen es teuer wird.
→ Zum RatgeberFreigrenze, nicht Freibetrag
Der Unterschied klingt nach Wortklauberei und entscheidet doch über mehrere Hundert Euro. Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei, auch wenn du darüber liegst. Eine Freigrenze fällt komplett weg, sobald du sie überschreitest.
§ 3 Abs. 3 SolzG 1995 arbeitet mit einer Freigrenze: Der Soli wird nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage 20.350 € übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 €. Ohne weitere Regel würde ein einziger Euro mehr Einkommensteuer aus 0 € Soli schlagartig gut 1.100 € machen.
Genau diese Kante glättet die Milderungszone des § 4 Satz 2. Direkt oberhalb der Freigrenze beträgt der Soli fast null und wächst dann langsam auf den vollen Satz zu. Bei einer Einkommensteuer von 20.400 € sind es wenige Euro, bei 26.664 € schon 751,37 €.
Praktisch heißt das: Der Sprung über die Freigrenze tut nicht weh, das langsame Hineinwachsen in die Milderungszone dagegen schon. Wer knapp darunter liegt, kann mit abziehbaren Aufwendungen mehr bewegen als der reine Steuersatz vermuten lässt, denn jeder Euro weniger Einkommensteuer senkt den Soli in der Zone um 11,9 Cent.
Was die Milderungszone technisch macht
§ 4 SolzG 1995 besteht aus zwei Sätzen, die zusammen gelesen werden müssen. Satz 1 nennt den Zuschlagsatz von 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Satz 2 deckelt ihn: Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage und der jeweils maßgebenden Freigrenze.
Der Soli ist also das Minimum aus beiden Rechnungen. Solange 11,9 % des Überhangs kleiner sind als 5,5 % der ganzen Steuer, greift der Deckel. Der Kipppunkt liegt dort, wo beide gleich groß sind, also bei der Freigrenze mal 11,9 geteilt durch 6,4.
Für Ledige ergibt das eine Einkommensteuer von rund 37.840 € und damit etwa 116.600 € zu versteuerndes Einkommen; bei Zusammenveranlagung liegt der Kipppunkt beim Doppelten. Erst darüber zahlst du wirklich 5,5 %.
Unterhalb davon steigt der effektive Satz kontinuierlich von 0 auf 5,5 % an. Im Beispiel oben sind es 2,82 % statt 5,5 %. Wer seinen Soli aus dem Steuerbescheid überprüfen will, sollte deshalb nie einfach 5,5 % rechnen, das ergibt in der Zone immer zu viel.
Soli in der Lohnabrechnung folgt eigenen Regeln
Der Arbeitgeber kennt dein Jahreseinkommen nicht. Deshalb setzt § 3 Abs. 4 SolzG 1995 die Freigrenze auf den Lohnzahlungszeitraum um: bei monatlicher Zahlung ein Zwölftel des Jahresbetrags, bei wöchentlicher sieben Dreihundertsechzigstel, bei täglicher ein Dreihundertsechzigstel. In Steuerklasse III gilt dabei der höhere Betrag, in den Klassen I, II und IV bis VI der niedrigere.
Der wichtigste Unterschied steckt aber in Abs. 2a, und er wird fast nie erklärt: Für den Soli wird die Lohnsteuer neu berechnet, und zwar mit Kinderfreibeträgen: in den Klassen I, II und III sogar mit dem doppelten Kinderfreibetrag samt Betreuungsfreibetrag, in Klasse IV mit dem einfachen.
Auf der Lohnsteuer selbst wirken diese Freibeträge nicht, weil dort das Kindergeld an ihre Stelle tritt. Beim Soli wirken sie sehr wohl. Deshalb zahlen Eltern spürbar weniger Solidaritätszuschlag als kinderlose Kollegen mit identischem Bruttolohn, obwohl beide dieselbe Lohnsteuer abführen.
Für Einmalzahlungen gilt Abs. 4a: Maßgeblich ist dort die hochgerechnete Jahreslohnsteuer, ebenfalls unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich prüft der Arbeitgeber nach Abs. 5 noch einmal gegen die volle Jahres-Freigrenze. Zu viel einbehaltener Soli kommt spätestens über die Steuererklärung zurück.
Zusammenveranlagung wirkt doppelt
Verheiratete profitieren beim Soli aus zwei Richtungen gleichzeitig, und das wird regelmäßig unterschätzt. Erstens verdoppelt § 3 Abs. 3 Nr. 1 SolzG 1995 die Freigrenze auf 40.700 €. Zweitens senkt der Splittingtarif schon die Einkommensteuer, an der die Freigrenze gemessen wird.
Wie stark das zusammenwirkt, zeigt derselbe Betrag in beiden Varianten:
- 100.000 € zvE, ledig → 30.864 € ESt1.251,17 € Soli
- 100.000 € zvE, zusammen → 21.096 € ESt0,00 € Soli
- 180.000 € zvE, zusammen → 53.328 € ESt1.502,73 € Soli
Ein Paar mit 100.000 € gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen zahlt also gar keinen Soli, während ein Lediger mit demselben Betrag 1.251,17 € abführt. Den vollen Satz erreichen Zusammenveranlagte erst ab rund 75.680 € Einkommensteuer, also etwa 245.000 € zvE.
Wichtig für die Praxis: In der monatlichen Lohnabrechnung wirkt die doppelte Freigrenze nur in Steuerklasse III. In Klasse IV rechnet der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 4 mit der einfachen Grenze. Zu viel einbehaltener Soli kommt dann erst mit der Steuererklärung zurück.
Soli senken: was tatsächlich wirkt
Weil der Soli nicht am Einkommen hängt, sondern an der Einkommensteuer, wirkt jede Maßnahme doppelt: Sie senkt erst die Steuer und dann den Zuschlag darauf. In der Milderungszone sogar überproportional, denn dort schlägt jeder Euro weniger Steuer mit 11,9 Cent weniger Soli durch statt mit 5,5.
Am stärksten wirkt es an der Schwelle. Wer mit seiner Einkommensteuer knapp über 20.350 € liegt, kann durch abziehbare Aufwendungen unter die Freigrenze rutschen und den Soli komplett auf null bringen. Typische Hebel sind Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Beiträge zur Altersvorsorge.
Zwei Häufigkeitsfehler dabei: Kapitalerträge lassen sich so nicht entlasten, weil der Soli darauf nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SolzG 1995 ohne Freigrenze erhoben wird. Und die Kirchensteuer bemisst sich nach einer eigenen Grundlage — sie sinkt zwar mit der Steuer, folgt aber nicht der Soli-Freigrenze.
Ob dich eine Änderung über die Schwelle bringt, siehst du oben am schnellsten, indem du beide Beträge nacheinander eingibst und die Ergebnisse vergleichst. Der Rechner weist neben dem Soli-Betrag auch den effektiven Satz aus. Solange der unter 5,5 % liegt, bist du in der Milderungszone und jede Steuersenkung wirkt dort verstärkt.
Was dagegen nichts bringt: den Soli isoliert anfechten. Nach § 1 Abs. 5 SolzG 1995 lässt sich mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angreifen. Ändert sich der Einkommensteuerbescheid, zieht der Soli automatisch nach.
Häufige Fragen
Ab welchem Einkommen zahle ich noch Solidaritätszuschlag?
Seit 2021 fällt der Soli erst an, wenn die festzusetzende Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt. 2026 liegt sie bei 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung). Das entspricht grob einem zu versteuernden Einkommen ab rund 75.000 € (ledig) bzw. 150.000 € (verheiratet).
Wurde der Solidaritätszuschlag abgeschafft?
Nein. Seit 2021 entfällt der Soli für rund 90 % der Steuerzahler durch die hohe Freigrenze, aber für höhere Einkommen, Kapitalerträge und Körperschaften bleibt er bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortführung 2025 bestätigt (2 BvR 1505/20).