Steuern auf Aktivrente
Was steuerfrei ist — und was weiter normal versteuert wird
Stand: Mai 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr
Ein verbreitetes Missverständnis vorweg: Die Aktivrente macht nicht die Rente steuerfrei. Steuerfrei wird nur der Hinzuverdienst bis 2.000 € pro Monat. Die gesetzliche Rente selbst bleibt nach Besteuerungsanteil weiter steuerpflichtig.
Was steuerfrei wird, was nicht
- Steuerfrei: Hinzuverdienst aus Anstellung oder Selbständigkeit bis 2.000 €/Monat (24.000 €/Jahr).
- Steuerpflichtig: die gesetzliche Rente selbst, Verdienste über 2.000 €/Monat, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Betriebsrente.
Beispiel: 2.000 € Rente + 1.000 € Job
Besteuerungsanteil 83 %, NRW, keine Kirchensteuer.
| Position | Betrag (Jahr) |
|---|---|
| Bruttorente (12 x 2.000) | 24.000 € |
| Steuerpflichtige Rente (83 %) | 19.920 € |
| Zusatzeinkommen (12 x 1.000) | 12.000 € |
| - Aktivrente-Freibetrag | - 12.000 € |
| = zu versteuerndes Einkommen | 19.920 € |
| Einkommensteuer + Soli | ~1.554 € |
| Netto pro Monat | 2.870,75 € |
Ohne Aktivrente wären es nur 2.603 €/Monat — Ersparnis: 268 €/Monat.
Brauchst du noch eine Steuererklärung?
Ja, die Pflicht gilt unverändert. Sobald dein Gesamteinkommen den Grundfreibetrag von 12.348 €/Jahr (2026) übersteigt, muss eine Erklärung her. Bei aktiver Tätigkeit mit Lohnsteuer-Abzug ist sie ohnehin meist Pflicht.
Das Finanzamt rechnet den Aktivrente-Freibetrag automatisch ab, wenn der Hinzuverdienst korrekt in der Anlage N oder Anlage S deklariert ist. Steuersoftware wie WISO unterstützt das Feld seit dem Steuerjahr 2026.
Diese Einkünfte bleiben außen vor
Der Aktivrente-Freibetrag begünstigt ausschließlich Arbeitslohn aus aktiver Tätigkeit — also Geld, für das du im Ruhestand noch arbeitest. Alle anderen Einkunftsarten bleiben davon unberührt und werden ganz normal versteuert.
Nicht begünstigt sind insbesondere Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden (sie laufen weiter über die Abgeltungsteuer), Mieteinnahmen aus vermieteten Immobilien sowie Betriebsrenten und sonstige Versorgungsbezüge. Auch deine gesetzliche Rente selbst fällt nicht unter den Freibetrag — sie wird unabhängig davon mit ihrem Besteuerungsanteil erfasst. Wer also vor allem von Mieten oder Kapital lebt, hat von der Aktivrente nichts; sie belohnt gezielt die fortgesetzte Erwerbsarbeit.
Häufige Irrtümer rund um die Steuer
Der größte Denkfehler: steuerfrei bedeutet nicht abgabenfrei. Auf den Arbeitslohn fallen weiterhin die üblichen Sozialversicherungsbeiträge an — die Aktivrente wirkt nur auf der Steuerseite. Wer freiwillig krankenversichert ist, sollte den Beitragseffekt unbedingt gegenrechnen, sonst fällt das tatsächliche Plus kleiner aus als gedacht.
Zweiter Irrtum: Der Freibetrag verdoppelt sich bei Ehepaaren nicht von allein. Er steht jeder Person zu, die selbst arbeitet und die Voraussetzungen erfüllt. Und drittens: Auch wenn der Hinzuverdienst komplett steuerfrei bleibt, gehört er in die Steuererklärung — das Finanzamt prüft die korrekte Anwendung des Freibetrags und besteuert nur den Teil oberhalb der Jahresgrenze.
Ein letzter Punkt betrifft die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag: Beide bemessen sich an der festgesetzten Einkommensteuer. Senkt der Freibetrag deine Steuer, sinken sie automatisch mit — ein angenehmer Nebeneffekt, den viele unterschätzen. Wer Kirchenmitglied ist, spürt die Entlastung deshalb gleich doppelt. Unterm Strich gilt: Die Aktivrente macht das Weiterarbeiten im Ruhestand steuerlich attraktiv, ersetzt aber keine Gesamtplanung aus Steuer, Beiträgen und Rentenhöhe.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Steuerberatung. Stand: Mai 2026 · Aktivrentegesetz seit 01.01.2026.
Welche Anlage gehört wohin
Für die Steuererklärung sortierst du wie gewohnt: Die gesetzliche Rente in die Anlage R, Arbeitslohn aus der Anstellung in die Anlage N, selbstständige oder Honorartätigkeit in die Anlage S, Kapitalerträge (falls nötig) in die Anlage KAP. Einen eigenen Antrag auf die Aktivrente gibt es nicht — das Finanzamt stellt den Freibetrag automatisch frei, sobald der Hinzuverdienst korrekt deklariert ist. Hebe die monatlichen Lohn- bzw. Honorarabrechnungen auf: Beim Monatsdeckel zählt der Verdienst je Kalendermonat, nicht der Jahresdurchschnitt.