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Habe ich Anspruch auf ALG 1?

Prüfe in 10 Sekunden, ob deine Versicherungsmonate für die Anwartschaftszeit reichen – nach § 142 und § 143 SGB III.

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Zähle die Monate, in denen du innerhalb der letzten 2,5 Jahre (= Rahmenfrist) versicherungspflichtig beschäftigt warst. Auch Zeiten mit Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kindererziehung unter 3 Jahren oder Pflege (ab Pflegegrad 2) zählen mit (§ 26 SGB III). Minijobs zählen nicht.

Die Rahmenfrist umfasst maximal 30 Monate – höhere Werte werden darauf begrenzt.

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Berechnungsgrundlage: § 142 (Anwartschaftszeit), § 143 (Rahmenfrist) SGB III. | Stand: Juli 2026

Die Anwartschaftszeit kurz erklärt

Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hast du, wenn du innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst (§ 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 SGB III). Die oft genannte 5-Jahres-Frist gilt nur für die Bezugsdauer, nicht für den Anspruch dem Grunde nach.

Was als Versicherungszeit zählt – und was nicht

Die meisten rechnen nur Monate mit Gehaltszettel zusammen und kommen dadurch zu kurz. Ein Versicherungspflichtverhältnis entsteht nicht nur durch Beschäftigung: § 26 SGB III stellt eine Reihe von Lebenslagen gleich. Diese Zeiten zählen für die Anwartschaft mit:

  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld (Abs. 2 Nr. 1) – die lange Krankheit vor der Arbeitslosigkeit reißt also kein Loch in die Anwartschaft
  • Kindererziehung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (Abs. 2a)
  • Nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2, wenn du wenigstens zehn Stunden wöchentlich pflegst, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, in seiner häuslichen Umgebung (Abs. 2b)
  • Wehr- oder Zivildienst (Abs. 1 Nr. 2)

Bei Kindererziehung und Pflege gilt allerdings eine Vorbedingung: Du musst unmittelbar davor versicherungspflichtig gewesen sein oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung gehabt haben. Wer direkt aus dem Studium in die Kinderbetreuung geht, sammelt darüber also nichts an.

Nicht mit zählen dagegen Minijobs, selbständige Tätigkeit und Beamtenverhältnisse – dort besteht keine Versicherungspflicht nach dem SGB III. Und eine Sperre, die leicht übersehen wird: Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem ein früherer Anspruch wegen einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nach § 142 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht mehr der Anwartschaft.

Wo die 30 Monate beginnen

Der Checker rechnet mit den letzten 30 Monaten, aber gezählt wird nicht ab heute. Nach § 143 Abs. 1 SGB III beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – und rechnet von dort 30 Monate zurück. Wer sich später meldet, verschiebt damit auch das Fenster, und alte Beschäftigungsmonate können hinten herausfallen.

Zwei Sonderregeln schneiden das Fenster zusätzlich zu. Die Rahmenfrist reicht nach Absatz 2 nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der du bereits eine Anwartschaft erfüllt hattest – dieselben Monate lassen sich also nicht zweimal verwerten. Und Zeiten mit Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme werden nach Absatz 3 gar nicht erst eingerechnet; die Rahmenfrist dehnt sich dadurch, endet aber spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

Sechs statt zwölf Monate: die verkürzte Anwartschaft

Wer die zwölf Monate nicht schafft, ist nicht automatisch raus. § 142 Abs. 2 SGB III lässt sechs Monate genügen, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Die Beschäftigungstage in der Rahmenfrist stammen überwiegend aus Arbeitsverhältnissen, die von vornherein auf höchstens 14 Wochen befristet waren, und das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate übersteigt das 1,5-fache der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht.

Die Regel zielt auf Erwerbsbiografien mit vielen kurzen Engagements, etwa im Kulturbetrieb oder bei Saisonarbeit. Darlegen und nachweisen musst du beides selbst; das steht ausdrücklich im Gesetzestext. Rechne aber auch mit der Kehrseite: Die Bezugsdauer fällt entsprechend kurz aus. Nach § 147 Abs. 3 SGB III sind es drei Monate bei sechs Versicherungsmonaten, vier bei acht und fünf bei zehn – unabhängig vom Alter.

Anwartschaft allein reicht nicht

Der Checker oben beantwortet nur die erste von mehreren Fragen. Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist nach § 138 Abs. 1 SGB III, wer drei Dinge gleichzeitig erfüllt: Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit.

Der dritte Punkt ist der, an dem es in der Praxis hängt. Verfügbar ist nach Absatz 5 nur, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur zeit- und ortsnah folgen kann und bereit ist, eine solche Beschäftigung anzunehmen. Wer wegen Betreuungspflichten, einer Ortsbindung oder gesundheitlicher Einschränkungen keine 15 Stunden anbieten kann, erfüllt die Anwartschaft vielleicht – bekommt aber trotzdem kein Arbeitslosengeld.

Umgekehrt schadet eine ehrenamtliche Tätigkeit dem Anspruch nicht, solange sie die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt (Abs. 2). Und eine bezahlte Nebentätigkeit ist zulässig, solange sie unter 15 Wochenstunden bleibt (Abs. 3); mehrere Tätigkeiten werden dabei zusammengerechnet.

Steht der Anspruch fest, kannst du die Höhe und Bezugsdauer im ALG-1-Rechner berechnen. Hast du selbst gekündigt? Dann prüfe das Sperrzeit-Risiko.

Häufige Fragen

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Du brauchst die Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (2,5 Jahren) vor der Arbeitslosmeldung (§ 142, § 143 SGB III).

Was ist die Rahmenfrist?

Die Rahmenfrist umfasst die 30 Monate vor dem Tag, an dem du arbeitslos wirst und dich meldest (§ 143 Abs. 1 SGB III). Nur Versicherungszeiten in diesem Fenster zählen für die Anwartschaft.

Gibt es eine verkürzte Anwartschaftszeit?

In engen Sonderfällen genügen 6 Monate (§ 142 Abs. 2 SGB III): wenn du überwiegend in auf maximal 14 Wochen befristeten Beschäftigungen gearbeitet hast und dein Entgelt das 1,5-fache der Bezugsgröße nicht übersteigt.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld 1?

Die Bezugsdauer hängt von deinen Versicherungsmonaten und deinem Alter ab (§ 147 SGB III). Mit 12 Versicherungsmonaten gibt es 6 Monate ALG 1. Die Dauer steigt stufenweise an; ab 58 Jahren sind bei 48 Versicherungsmonaten bis zu 24 Monate möglich.

Muss ich mich sofort arbeitslos melden?

Sobald du weißt, dass dein Job endet, musst du dich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden – und am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann eine Sperrzeit oder Minderung auslösen.

Zählen Krankengeld- oder Elternzeiten mit?

Zeiten, in denen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, zählen für die Anwartschaft – etwa der Bezug von Krankengeld. Auch Kindererziehung bis zum dritten Geburtstag des Kindes ist ein Versicherungspflichtverhältnis und wird angerechnet.

Habe ich nach einer Eigenkündigung Anspruch?

Der Anspruch dem Grunde nach bleibt, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund verhängt die Agentur aber in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 SGB III): In dieser Zeit ruht die Zahlung, und die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich entsprechend.

Rechtsgrundlagen

  • § 142 Abs. 1 SGB III – Anwartschaftszeit: Erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand.
  • § 142 Abs. 2 SGB III – verkürzte Anwartschaft: 6 Monate genügen, wenn die Beschäftigungen überwiegend auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Entgelt das 1,5-fache der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt.
  • § 143 Abs. 1 SGB III – Rahmenfrist: Sie beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.
  • § 143 Abs. 2 und 3 SGB III – Grenzen der Rahmenfrist: Sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der bereits eine Anwartschaft erfüllt war; Zeiten mit Übergangsgeld wegen berufsfördernder Maßnahmen bleiben unberücksichtigt, längstens bis fünf Jahre nach Beginn.
  • § 26 SGB III – sonstige Versicherungspflichtige: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletzten- und Übergangsgeld (Abs. 2), Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr (Abs. 2a) und nicht erwerbsmäßige Pflege ab Pflegegrad 2 mit mindestens zehn Wochenstunden (Abs. 2b) begründen ebenfalls Versicherungspflicht – jeweils nur bei unmittelbar vorangehender Versicherungspflicht.
  • § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit: Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit müssen zusammenkommen (Abs. 1); verfügbar ist nur, wer mindestens 15 Wochenstunden arbeiten kann und darf (Abs. 5), während eine Nebentätigkeit unter 15 Wochenstunden unschädlich bleibt (Abs. 3).
  • § 147 SGB III – Bezugsdauer: Hängt von Versicherungsmonaten und Alter ab (6 bis 24 Monate); bei verkürzter Anwartschaft 3 bis 5 Monate (Abs. 3).
  • § 159 SGB III – Sperrzeit: Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund in der Regel 12 Wochen Ruhen der Zahlung.

Primärquellen (Gesetzestext): § 142 SGB III, § 143 SGB III, § 147 SGB III, § 159 SGB III.

Berechnungsgrundlage: Aktuelle Beitragssätze der Sozialversicherungsträger 2026 (DRV, GKV, BA, PV). Kein Ersatz für individuelle Beratung durch die zuständige Behörde. Zuletzt aktualisiert: Juni 2026. → Impressum · Deine Eingaben werden nicht gespeichert.