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Gründungszuschuss berechnen

6 Monate Arbeitslosengeld plus 300,00 €, danach 9 Monate pauschal – und was § 93 SGB III dafür verlangt.

Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch

§ 93 Abs. 1 SGB III sagt „können ... erhalten“, Abs. 2 und § 94 Abs. 2 sagen „kann geleistet werden“. Dieser Rechner sagt dir, wie viel der Zuschuss wäre. Ob du ihn bekommst, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

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Der Betrag aus deinem Bewilligungsbescheid. § 94 Abs. 1 SGB III knüpft genau daran an.
Ich kenne mein Arbeitslosengeld noch nicht

Dann lass das Feld oben leer und gib hier dein letztes Monatsbrutto ein. Die ALG-I-Engine dieser Seite schätzt daraus das Arbeitslosengeld. Maßgeblich bleibt der Bescheid.

§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III verlangt am Tag der Aufnahme noch mindestens 150 Tage. Der Stand steht in deinem Bescheid.
§ 93 Abs. 5 SGB III schließt den Zuschuss aus, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Trifft eines davon auf dich zu?
Wird gerechnet …

Was in den beiden Phasen ankommt

Der Gründungszuschuss besteht aus zwei getrennten Blöcken, und sie funktionieren unterschiedlich. In den ersten sechs Monaten bekommst du genau den Betrag weiter, den du zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hast, und obendrauf 300,00 € im Monat (§ 94 Abs. 1 SGB III). Die Pauschale hängt nicht an deinem Einkommen, sie ist für alle gleich hoch. Danach kann eine zweite Phase folgen: neun weitere Monate, in denen nur noch die 300,00 € fließen (Abs. 2). Das Arbeitslosengeld selbst fällt dann weg.

Förderhöhe nach zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld

ALG I im MonatPhase 1 monatlichPhase 1 gesamtPhase 2 gesamtZusammen
900,00 €1.200,00 €7.200,00 €2.700,00 €9.900,00 €
1.200,00 €1.500,00 €9.000,00 €2.700,00 €11.700,00 €
1.500,00 €1.800,00 €10.800,00 €2.700,00 €13.500,00 €
1.800,00 €2.100,00 €12.600,00 €2.700,00 €15.300,00 €
2.200,00 €2.500,00 €15.000,00 €2.700,00 €17.700,00 €

Die Zeilen kommen aus derselben Rechenfunktion wie das Ergebnis oben. Phase 2 ist immer 2.700,00 €, weil dort nur noch die Pauschale läuft.

An der Tabelle sieht man, wie stark die zweite Phase an Gewicht verliert. Bei 900 Euro Arbeitslosengeld macht sie noch gut ein Viertel der Gesamtsumme aus, bei 2.200 Euro nur noch etwa ein Sechzehntel. Wer mit einem hohen Arbeitslosengeld gründet, sollte seine Kalkulation deshalb auf die ersten sechs Monate stützen und die Verlängerung als Zugabe behandeln, nicht als Teil des Plans.

Warum „Anspruch“ hier das falsche Wort ist

Viele Seiten schreiben vom „Anspruch auf Gründungszuschuss“. Das Gesetz gibt das nicht her. § 93 Abs. 1 SGB III sagt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einen Gründungszuschuss erhalten. Abs. 2 beginnt mit „Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn ...“. Und § 94 Abs. 2 wiederholt das für die zweite Phase. Diese Formulierung ist im Sozialrecht kein Zufall, sondern der Marker für eine Ermessensleistung: Die Voraussetzungen zu erfüllen ist notwendig, aber nicht ausreichend.

Praktisch heißt das: Die Agentur für Arbeit prüft zuerst, ob die Tatbestände des Abs. 2 vorliegen. Ist das der Fall, entscheidet sie in einem zweiten Schritt, ob sie fördert. Wer eine Ablehnung bekommt, obwohl alle Häkchen sitzen, hat deshalb keinen Rechenfehler vor sich, sondern eine Ermessensentscheidung. Ein Rechner kann diesen zweiten Schritt nicht abbilden, und keiner sollte so tun, als könnte er es.

Die 150 Tage sind eine Frist, keine Formalie

§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III verlangt, dass dein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt. Der Stichtag ist also der Gründungstag, nicht der Antragstag und nicht der Tag des ersten Gesprächs. Wer zwölf Monate Arbeitslosengeld bewilligt bekommen hat, hat rund fünf Monate Zeit, bis das Fenster zufällt.

Der Satz enthält noch eine zweite Bedingung, die leicht überlesen wird: Der Anspruch darf nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruhen. Das ist die kurze Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen, die nur drei bis fünf Monate Arbeitslosengeld ergibt. Wer seinen Anspruch ausschließlich darauf stützt, kommt schon rechnerisch nicht auf 150 Tage.

Wie viele Tage dir bleiben, steht in deinem Bewilligungsbescheid, meist als „Restanspruch“ oder „verbleibende Anspruchsdauer“. Wie die Dauer überhaupt zustande kommt, rechnet der ALG-I-Rechner durch: Sie hängt an Alter und Versicherungsmonaten und reicht von sechs bis 24 Monaten.

Die fachkundige Stelle

Die Tragfähigkeit deiner Gründung musst du der Agentur nachweisen, und zwar durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III nennt beispielhaft Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Das Wort „insbesondere“ heißt, dass die Liste nicht abschließend ist; auch Steuerberater oder Unternehmensberater kommen in Betracht, wenn die Agentur sie akzeptiert. Frag vorher nach, statt hinterher eine zweite Stellungnahme zu bezahlen.

Zusätzlich verlangt Nr. 3, dass du deine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit darlegst. In der Praxis läuft das über Lebenslauf, Zeugnisse und den Businessplan. Beides – Tragfähigkeit und Eignung – kann kein Rechner vorhersagen; die Ampel oben lässt diesen Punkt deshalb bewusst offen, statt ihn grün zu färben.

Steuerlich besser gestellt als das Arbeitslosengeld

Hier liegt ein Unterschied, den viele erst in der Steuererklärung bemerken. Beide Leistungen sind steuerfrei: § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG nennt das Arbeitslosengeld und den Gründungszuschuss in derselben Aufzählung. Beim Progressionsvorbehalt trennen sich die Wege.

§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG führt aus dem SGB III nur auf: Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld und Qualifizierungsgeld. Der Gründungszuschuss steht dort nicht. Der Katalog ist abschließend, was nicht drinsteht, löst keinen Progressionsvorbehalt aus. Dein Steuersatz auf die übrigen Einkünfte bleibt also unberührt.

Wer im selben Jahr erst Arbeitslosengeld bezogen und dann gegründet hat, muss trotzdem rechnen: Das Arbeitslosengeld aus den Monaten davor wandert sehr wohl in den Progressionsvorbehalt. Was das ausmacht, zeigt der Progressionsvorbehalt-Rechner. Die Gewinne aus der Selbständigkeit selbst sind ohnehin ganz normal zu versteuern – der Zuschuss ändert daran nichts.

Was die 300 Euro abdecken sollen

Die Pauschale hat einen im Gesetz benannten Zweck. § 93 Abs. 1 SGB III spricht von der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Gemeint ist der Umstand, dass du als hauptberuflich selbständige Person deine Kranken- und Pflegeversicherung ab sofort allein trägst; während des Arbeitslosengeldbezugs hat das die Bundesagentur übernommen.

Einen Verwendungsnachweis gibt es nicht, die 300,00 € werden nicht zweckgebunden ausgezahlt. Ob sie deinen tatsächlichen Beitrag decken, hängt von deiner Kasse und deinem Einkommen ab; der Krankenkassenbeitrags-Rechner gibt dazu eine Größenordnung. Zur Rentenversicherung sagt der Zuschuss gar nichts: Ob du als Selbständige oder Selbständiger versicherungspflichtig bist, richtet sich nach § 2 SGB VI und trifft unter anderem Lehrende ohne Angestellte, Pflegepersonen und Handwerker in der Handwerksrolle.

Vier Gründe, an denen die Förderung scheitert

  • Der Anspruch ruht. Solange ein Ruhenstatbestand nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegt, wird nicht geleistet (§ 93 Abs. 3). Die Norm greift auch dann, wenn ein solcher Tatbestand vorgelegen hätte – man kann eine Sperrzeit also nicht dadurch umgehen, dass man sofort gründet. Was eine Sperrzeit kostet, zeigt der Sperrzeit-Rechner.
  • Die letzte Förderung liegt zu kurz zurück. Nach dem Ende einer früheren Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III müssen 24 Monate vergangen sein (Abs. 4). Der zweite Halbsatz lässt eine Tür offen: Von der Frist kann wegen besonderer, in deiner Person liegender Gründe abgesehen werden. Auch das ist wieder Ermessen.
  • Die Regelaltersgrenze ist erreicht. Wer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat, bekommt vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss mehr (Abs. 5). Wo diese Grenze liegt, hängt vom Geburtsjahr ab und bewegt sich zwischen 65 und 67 Jahren.
  • Die Tätigkeit ist nicht hauptberuflich. Abs. 1 verlangt eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit, die die Arbeitslosigkeit beendet. Ein Nebengewerbe neben dem Arbeitslosengeld erfüllt das nicht.

Grenzen dieses Rechners

  • Er rechnet die Höhe, nicht die Bewilligung. Das Ermessen der Agentur ist keine Rechengröße.
  • Die zweite Phase ist als volle neun Monate eingerechnet. Sie kommt aber nur auf erneuten Antrag und nur, wenn du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegst (§ 94 Abs. 2). Bei begründeten Zweifeln kann die Agentur eine weitere Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
  • Tragfähigkeit und Eignung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 bleiben offen. Sie hängen an deinem Konzept, nicht an Zahlen aus einem Formular.
  • Beim Alter arbeitet der Rechner mit einem Prüfbereich zwischen 65 und 67 Jahren, weil sich die Regelaltersgrenze aus dem Alter allein nicht exakt bestimmen lässt. Den genauen Wert liefert der Rentenrechner aus deinem Geburtsjahr.

Stand & Quellen

Stand: Juli 2026. SGB III in der Fassung, die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.04.2026 (BGBl. I Nr. 107) geändert wurde. Keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Gründungszuschuss 2026?

In den ersten sechs Monaten bekommst du den Betrag, den du zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hast, plus 300 Euro im Monat (§ 94 Abs. 1 SGB III). Danach können weitere neun Monate lang 300 Euro im Monat folgen (§ 94 Abs. 2). Bei 1.200 Euro Arbeitslosengeld sind das 9.000 Euro in der ersten Phase und 2.700 Euro in der zweiten.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss?

Nein. § 93 Abs. 1 SGB III sagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Gründungszuschuss erhalten „können“, Abs. 2 formuliert „kann geleistet werden“. Auch die zweite Phase steht in § 94 Abs. 2 unter „kann“. Es ist eine Ermessensleistung: Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Wie viele Tage Restanspruch brauche ich?

Mindestens 150 Tage, gemessen am Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Der Anspruch darf außerdem nicht allein auf der kurzen Anwartschaftszeit des § 147 Abs. 3 SGB III beruhen. Wie viele Tage dir noch bleiben, steht in deinem Bewilligungsbescheid.

Was ist eine fachkundige Stelle?

Eine Stelle, die die Tragfähigkeit deiner Gründung beurteilen kann. § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III nennt insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Deren Stellungnahme musst du der Agentur für Arbeit vorlegen, zusammen mit deinem Konzept.

Ist der Gründungszuschuss steuerfrei?

Ja. § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG nennt den Gründungszuschuss namentlich unter den steuerfreien Leistungen. Du musst ihn nicht versteuern.

Unterliegt der Gründungszuschuss dem Progressionsvorbehalt?

Nein, und das ist der Unterschied zum Arbeitslosengeld. Der Progressionsvorbehalt greift nur für die Leistungen, die in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgezählt sind. Aus dem SGB III stehen dort Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld und Qualifizierungsgeld. Der Gründungszuschuss ist nicht dabei. Er erhöht deinen Steuersatz auf die übrigen Einkünfte also nicht.

Wofür sind die 300 Euro gedacht?

Für die soziale Sicherung. § 93 Abs. 1 SGB III nennt als Zweck des Zuschusses ausdrücklich die Sicherung des Lebensunterhalts und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Als Selbständige zahlst du Kranken- und Pflegeversicherung selbst; die Pauschale soll das abfedern. Eine Zweckbindung im Sinne eines Verwendungsnachweises gibt es nicht.

Bekomme ich den Gründungszuschuss nach einer Sperrzeit?

Nicht, solange der Anspruch ruht. § 93 Abs. 3 SGB III schließt die Leistung aus, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen — oder vorgelegen hätten. Die Sperrzeit wegen Eigenkündigung gehört dazu, ebenso das Ruhen wegen einer Abfindung bei vorzeitiger Beendigung.

Kann ich den Gründungszuschuss ein zweites Mal bekommen?

Erst nach 24 Monaten. § 93 Abs. 4 SGB III schließt die Förderung aus, wenn seit dem Ende einer früheren Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind. Von dieser Frist kann die Agentur wegen besonderer, in deiner Person liegender Gründe absehen.

Gibt es eine Altersgrenze?

Ja. Wer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat, kann vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss mehr erhalten (§ 93 Abs. 5 SGB III). Wo die Regelaltersgrenze liegt, hängt vom Geburtsjahr ab und bewegt sich zwischen 65 und 67 Jahren (§ 235 SGB VI).

Muss ich hauptberuflich selbständig sein?

Ja. § 93 Abs. 1 SGB III fordert die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit, mit der die Arbeitslosigkeit beendet wird. Eine Nebentätigkeit neben dem Arbeitslosengeld erfüllt das nicht.

Bin ich während der Förderung rentenversichert?

Das hängt von deiner Tätigkeit ab, nicht vom Zuschuss. Bestimmte Selbständige sind nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig, etwa Lehrende ohne Angestellte, Pflegepersonen und Handwerker in der Handwerksrolle. Der Gründungszuschuss selbst begründet keine Versicherungspflicht und übernimmt auch keine Beiträge — dafür ist die 300-Euro-Pauschale gedacht.