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EM-Rente: Abzüge und Steuern – was netto übrig bleibt

Von 6 Min. Lesezeit
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Die Bruttorente ist nicht der Betrag auf dem Konto

Wer den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung liest, sieht dort die Bruttorente. Ausgezahlt wird weniger: Die Krankenkasse behält ihren Anteil direkt ein, die Pflegeversicherung auch. Und je nach Rentenhöhe will das Finanzamt später ebenfalls etwas sehen. Dieser Beitrag rechnet durch, was von einer Erwerbsminderungsrente tatsächlich übrig bleibt.

Wie hoch die Bruttorente selbst ausfällt, schätzt der EM-Rente-Rechner aus Gehalt, Beitragsjahren und Geburtsjahr. Die Grundlagen zu Voraussetzungen, Zurechnungszeit und Abschlag stehen im EM-Rente-Guide. Hier geht es um die Stufe danach: die Abzüge.

Stufe 1: Kranken- und Pflegeversicherung

Als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlst du auf die Rente:

AbzugSatzGrundlage
Krankenversicherung8,75 % (Hälfte von 14,6 % + Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %)§ 249a SGB V
Pflegeversicherung3,6 % (voll vom Rentner getragen)§ 59 Abs. 1 SGB XI
Gesamtrund 12,35 %

Die Rentenversicherung übernimmt bei der Krankenversicherung die Hälfte, deshalb trägst du nur 8,75 Prozentpunkte statt der vollen 17,5. Bei der Pflegeversicherung gibt es diese Teilung nicht. Wer keine Kinder hat und älter als 23 ist, zahlt dort einen Zuschlag von 0,6 Punkten, also 4,2 % statt 3,6 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI); ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Satz je Kind um 0,25 Punkte.

Beispiel: 52 Jahre, 3.400 € brutto, 28 Beitragsjahre

Gerechnet mit dem EM-Rente-Rechner (Rentenwert 42,52 €, gültig seit dem 1. Juli 2026; Rentenbeginn 2026):

PositionVolle EM-RenteTeilweise EM-Rente
Bruttorente/Monat1.258,66 €629,33 €
davon aus Zurechnungszeit424,52 €212,26 €
KV + PV (12,35 %)−155,44 €−77,72 €
Auszahlung/Monat1.103,22 €551,61 €

Zwei Details fallen auf. Erstens steckt gut ein Drittel der Rente in der Zurechnungszeit: Die DRV rechnet den 52-Jährigen so, als hätte er bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten weitergearbeitet, das sind hier 14,25 fiktive Jahre. Zweitens ist der Abschlag von 10,8 % bereits eingerechnet, der bei einem Rentenbeginn vor dem 62. Geburtstag immer in voller Höhe greift und hier auch mit 52 gilt.

Stufe 2: Steuern – der Besteuerungsanteil

Die EM-Rente ist eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und wird genauso besteuert wie die Altersrente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns:

RentenbeginnSteuerpflichtiger Anteil
202483,0 %
202583,5 %
202684,0 %
202784,5 %

Der steuerfreie Rest wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Euro-Betrag eingefroren. Das hat eine unangenehme Folge: Jede spätere Rentenerhöhung ist zu 100 % steuerpflichtig, weil der Freibetrag nicht mitwächst.

Fällt im Beispiel überhaupt Steuer an?

Überschlag für die volle EM-Rente von oben (Jahresrente 15.103,92 €, keine weiteren Einkünfte):

RechenschrittBetrag
Steuerpflichtiger Anteil (84 %)12.687,29 €
− Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 3 EStG)−102,00 €
− KV/PV-Beiträge als Vorsorgeaufwand−1.865,28 €
− Sonderausgaben-Pauschbetrag−36,00 €
Zu versteuern (überschlägig)10.684,01 €

Das liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026). Ergebnis: keine Einkommensteuer, solange keine weiteren Einkünfte dazukommen. Erst ab einer Jahresbruttorente von rund 17.400 € rutscht ein alleinstehender EM-Rentner ohne Nebeneinkünfte in die Steuerpflicht. Sobald aber Mieteinnahmen, eine Betriebsrente oder der Verdienst des Ehepartners dazukommen, verschiebt sich das Bild komplett.

Zum Vergleich der kleinere Fall: 48 Jahre, 2.500 € brutto, 15 Beitragsjahre ergeben 728,34 € Bruttorente (638,39 € nach KV/PV). Steuerlich passiert hier nichts, der steuerpflichtige Anteil bleibt weit unter dem Grundfreibetrag.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Pflicht ist die Abgabe erst, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt (§ 56 EStDV). Im Beispiel oben besteht also keine Abgabepflicht. Die Rentenversicherung meldet die Rente allerdings elektronisch ans Finanzamt, das bei Überschreiten von sich aus zur Abgabe auffordert. Wer unsicher ist, rechnet einmal nach oder gibt freiwillig ab; die Schritte dafür stehen im Steuererklärungs-Guide.

Häufige Fragen

Wird die EM-Rente beim Übergang in die Altersrente neu besteuert?
Nein, es gilt eine Schutzregel für Folgerenten: Bei der späteren Altersrente wird die Laufzeit der EM-Rente vom Beginn der Altersrente abgezogen und der Besteuerungsanteil nach diesem früheren Jahr bestimmt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wer 2026 in die EM-Rente geht und 2036 in die Altersrente wechselt, behält also rechnerisch den Prozentsatz von 2026 – der Übergang verschlechtert die Besteuerung nicht.
Warum steigt mein zu versteuernder Betrag mit jeder Rentenerhöhung?
Der steuerfreie Teil der Rente wird einmalig als Euro-Betrag festgeschrieben, im Jahr nach dem Rentenbeginn. Regelmäßige Rentenanpassungen wie die Erhöhung zum 1. Juli erhöhen deshalb nur den steuerpflichtigen Teil. Über die Jahre wächst der Anteil der Rente, auf den Steuer anfallen kann.
Zahle ich als EM-Rentner den vollen Pflegebeitrag?
Ja, die Pflegeversicherung trägst du komplett selbst (§ 59 Abs. 1 SGB XI), anders als die Krankenversicherung, bei der die Rentenversicherung die Hälfte übernimmt. Ohne Kinder kommt ab 23 der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Punkten dazu.
Gilt der Besteuerungsanteil auch bei einer befristeten EM-Rente?
Ja. Auch die befristete EM-Rente ist eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und fällt unter dieselbe Tabelle. Maßgeblich bleibt das Jahr, in dem die Rente erstmals begonnen hat, auch bei Verlängerungen.

Fazit

Von der Bruttorente gehen zuerst rund 12,35 % für Kranken- und Pflegeversicherung ab. Steuern zahlen die meisten EM-Rentner ohne weitere Einkünfte dagegen nicht, weil der steuerpflichtige Anteil nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Rechne deinen Fall mit dem EM-Rente-Rechner durch und prüfe die Entgeltpunkte im Zweifel mit dem Rentenrechner nach.

Quellen: