Kinderzuschlag oder Bürgergeld: Der Unterschied für Familien
Zwei Leistungen, ein Ziel
Familien mit kleinem Erwerbseinkommen landen bei ihrer Recherche fast immer zwischen zwei Systemen: dem Kinderzuschlag von der Familienkasse und dem Bürgergeld vom Jobcenter. Beide sichern das Existenzminimum der Kinder ab, funktionieren aber grundverschieden. Der Kinderzuschlag ist für Eltern gedacht, die ihren eigenen Lebensunterhalt selbst verdienen und nur für die Kinder Unterstützung brauchen: bis zu 297 € pro Kind und Monat, zusätzlich zum Kindergeld von 259 €.
Ob deine Familie die Voraussetzungen erfüllt, prüfst du mit dem Kinderzuschlag-Rechner; die komplette Rechtsgrundlage samt Schritt-für-Schritt-Rechnung erklärt der KiZ-Guide. Dieser Beitrag beantwortet die Frage davor: Welches der beiden Systeme passt zu deiner Situation, und was hängt sonst noch dran?
Der Systemvergleich
| Kinderzuschlag | Bürgergeld | |
|---|---|---|
| Zuständig | Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit) | Jobcenter |
| Grundvoraussetzung | Mindesteinkommen: 900 € brutto (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende) | Hilfebedürftigkeit |
| Wohnkosten | Nicht enthalten, aber mit Wohngeld kombinierbar | Übernahme der angemessenen Kosten (§ 22 SGB II) |
| Bewilligung | Fest für 6 Monate, dann Neuantrag | Laufend, mit Mitwirkungspflichten |
| Anrechnung von Mehrverdienst | 45 % des Erwerbseinkommens über dem Elternbedarf | Staffelung nach § 11b SGB II |
| Vermittlung/Termine | Keine | Kooperationsplan, Meldepflichten |
Der praktische Unterschied im Alltag: Beim Kinderzuschlag gibst du einmal deine Zahlen ab und hast dann ein halbes Jahr Ruhe. Der Bewilligungszeitraum ist fest (§ 6a Abs. 7 BKGG), danach stellst du einen Neuantrag. Ein Jobcenter-Verhältnis mit Terminen und laufenden Nachweispflichten entsteht nicht.
Beispiel: Paar mit drei Kindern
Gerechnet mit dem Kinderzuschlag-Rechner. Eltern verdienen zusammen 2.900 € brutto (2.150 € netto), Warmmiete 1.150 €, Kinder sind 4, 9 und 13 Jahre alt:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Höchstbetrag (3 × 297 €) | 891,00 € |
| Anrechnung Elterneinkommen (45 % über Bedarf) | −19,74 € |
| Kinderzuschlag/Monat | 871,26 € |
| + Kindergeld (3 × 259 €) | 777,00 € |
| Familienleistungen gesamt | 1.648,26 € |
Über den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum summiert sich der Zuschlag auf 5.227,56 €. Bemerkenswert an dem Fall: Obwohl die Familie deutlich über dem Mindesteinkommen liegt, wird fast nichts angerechnet. Vom bereinigten Einkommen zählt nur der Teil, der über dem Bedarf der Eltern liegt, und davon nur 45 % (§ 6a Abs. 6 BKGG). Arbeit lohnt sich in diesem System spürbar.
Was der Kinderzuschlag zusätzlich freischaltet
Der Bescheid der Familienkasse ist mehr wert als der reine Zahlbetrag, denn er öffnet zwei weitere Türen:
Das Bildungs- und Teilhabepaket (§ 6b BKGG in Verbindung mit § 28 SGB II) gibt es für jedes Kind im KiZ-Bezug obendrauf. Es umfasst das Schulbedarfspaket in zwei Teilbeträgen pro Schuljahr (zum 1. August und 1. Februar), die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, die Schülerbeförderung, bei Bedarf Lernförderung, den Zuschuss zum gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule oder KiTa sowie pauschal 15 € im Monat für Sportverein, Musikunterricht oder andere Freizeitaktivitäten. Diese Leistungen zählen nicht als Einkommen.
Die KiTa-Beiträge entfallen auf Antrag. § 90 Abs. 4 SGB VIII stuft Kostenbeiträge für KiTa und Kindertagespflege bei Familien im KiZ-Bezug ausdrücklich als unzumutbar ein; der Beitrag wird dann erlassen. Dasselbe gilt übrigens beim Wohngeld-Bezug. Je nach Kommune sind das schnell mehrere hundert Euro im Monat, die zusätzlich in der Familienkasse bleiben.
Wann es doch das Bürgergeld wird
Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass das Einkommen der Eltern zusammen mit KiZ, Kindergeld und gegebenenfalls Wohngeld den Bedarf der ganzen Familie deckt. Reicht es trotz allem nicht, bleibt das Bürgergeld zuständig, das dann auch die kompletten Wohnkosten übernimmt. Typische Fälle sind sehr hohe Mieten oder ein Einkommen knapp über der Mindesteinkommensgrenze. Rechne beide Varianten durch: den Kinderzuschlag-Rechner und den Bürgergeld-Rechner. Wohnt ihr zur Miete, gehört der Wohngeld-Rechner als dritter Baustein dazu, denn die Kombination KiZ plus Wohngeld ist genau so gedacht.
Häufige Fragen
- Wird das Kindergeld beim Kinderzuschlag angerechnet?
- Nein. Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag selbst zählen bei der KiZ-Prüfung nicht als Einkommen der Eltern. Angerechnet werden das Erwerbseinkommen über dem Elternbedarf (zu 45 %) und eigenes Einkommen des Kindes wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss (ebenfalls zu 45 %).
- Was passiert, wenn sich mein Einkommen im Bewilligungszeitraum ändert?
- Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate fest bewilligt (§ 6a Abs. 7 BKGG). Grundlage ist das durchschnittliche Einkommen der sechs Monate vor dem Antrag. Eine Gehaltserhöhung im laufenden Zeitraum wirkt sich erst beim Neuantrag aus – das macht die Leistung deutlich planbarer als das Bürgergeld.
- Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?
- Ja, die Kombination ist der Normalfall und politisch so gewollt: Wohngeld deckt die Wohnkosten ab, der KiZ den Bedarf der Kinder. Das Wohngeld wird beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet. Beide zusammen sollen verhindern, dass eine arbeitende Familie ins Bürgergeld rutscht.
- Gibt es das Bildungspaket auch beim Bürgergeld?
- Ja, dieselben Leistungen nach § 28 SGB II stehen auch Bürgergeld-Familien zu. Beim Kinderzuschlag kommen sie über § 6b BKGG und werden bei der Familienkasse beziehungsweise den kommunalen Stellen beantragt.
Fazit
Wer arbeitet und nur für die Kinder Unterstützung braucht, fährt mit dem Kinderzuschlag meist besser: bis zu 297 € pro Kind, milde Einkommensanrechnung, sechs Monate Planungssicherheit, dazu Bildungspaket und KiTa-Beitragsbefreiung. Das Bürgergeld bleibt das Netz für alle Fälle, in denen das Einkommen trotz KiZ und Wohngeld nicht reicht. Starte mit dem Kinderzuschlag-Rechner und hol dir bei knappem Ergebnis die Gegenprobe beim Bürgergeld-Rechner.
Quellen:
- § 6a BKGG – Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Anrechnung, Bewilligungszeitraum
- § 6b BKGG – Bildungs- und Teilhabeleistungen bei KiZ-Bezug
- § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe (u.a. 15 € Teilhabepauschale)
- § 90 SGB VIII – Erlass der KiTa-Kostenbeiträge bei KiZ- oder Wohngeld-Bezug