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Bürgergeld Alleinerziehend mit 1 Kind 2026

Stand: Mai 2026 · Regelbedarfsstufen 2026 · SGB II

Als Alleinerziehende oder Alleinerziehender mit einem Kind hast du Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf von 36 % auf den Regelbedarf Stufe 1. Bei einem 8-jährigen Kind und 820 € Warmmiete kommen rund 1.976 € pro Monat raus — bevor Kindergeld und Unterhalt gegengerechnet werden.

Beispielrechnung: 1 Kind (8 Jahre), 820 € Warmmiete

PositionRechtsgrundlageBetrag
Regelbedarf Erwachsene (Stufe 1)§ 20 SGB II563,00 €
Regelbedarf Kind (8 Jahre, Stufe 5)§ 20 SGB II390,00 €
Mehrbedarf Alleinerziehend (36 %)§ 21 Abs. 3 SGB II202,68 €
Kaltmiete§ 22 SGB II700,00 €
Heizkosten§ 22 SGB II120,00 €
Gesamtbedarf brutto1.975,68 €
abzgl. Kindergeld§ 11 SGB II− 255,00 €
abzgl. Unterhalt (Beispiel)§ 11 SGB II− 380,00 €
Auszahlung Jobcenter1.340,68 €

Annahmen: Mindestunterhalt 8–11 Jahre 2026 = 380 € netto. Falls kein Unterhalt fließt, springt der Unterhaltsvorschuss ein (gleicher Betrag, voll angerechnet).

Mehrbedarf nach Anzahl der Kinder

Anzahl KinderSatzMehrbedarf 2026
1 Kind unter 736 %202,68 €
1 Kind über 736 %202,68 €
2 Kinder (eines unter 16)36 %202,68 €
3 Kinder36 % (3 × 12)202,68 €
4 Kinder48 % (4 × 12)270,24 €
5 Kinder oder mehr60 % (Maximum)337,80 €

Was Alleinerziehende oft übersehen

  • Unterhaltsvorschuss beantragen: Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, springt das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss ein (UVG). Das ist unabhängig von Bürgergeld und sollte sofort beantragt werden — sonst lehnt das Jobcenter Teile des Anspruchs ab.
  • Kinderzuschlag prüfen: Mit kleinem Erwerbseinkommen (z. B. Teilzeitjob) ist die Kombination Kinderzuschlag (KiZ) + Wohngeld oft besser als Bürgergeld — lass beides parallel rechnen.
  • Bildungs- & Teilhabepaket: Schulbedarf 130 € pro Halbjahr, Klassenfahrten, Mittagessen, Sportverein bis 15 €/Monat — alles separate Anträge nach § 28 SGB II, nicht im Regelsatz enthalten.
  • Kein Mehrbedarf wenn Vater/Mutter im Wechselmodell: Bei echtem 50/50-Wechselmodell entfällt der Alleinerziehenden-Mehrbedarf — beide Eltern teilen sich Bedarf und Anrechnung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Alleinerziehenden-Mehrbedarf genau?+

Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II beträgt 36 % des maßgeblichen Regelsatzes bei einem Kind unter 7 Jahren (oder zwei bis drei Kindern unter 16). In anderen Fällen sind es 12 % je Kind, gedeckelt bei insgesamt 60 %. Bei einem Regelsatz von 563 € sind 36 % rund 203 € zusätzlich im Monat.

Wird der Unterhalt des anderen Elternteils angerechnet?+

Ja. Sowohl Kindesunterhalt als auch Unterhaltsvorschuss zählen als Einkommen des Kindes und mindern dessen Bedarf. Zahlt der andere Elternteil nicht, springt der Unterhaltsvorschuss ein — beantrage ihn unbedingt, denn das Jobcenter rechnet ihn ohnehin als zustehende Leistung an, ob er fließt oder nicht.

Bekomme ich als Alleinerziehende mehr als ein Paar?+

Beim Regelsatz ja: Du erhältst die volle Stufe 1 mit 563 €, während Partner in einer Bedarfsgemeinschaft nur je 506 € (Stufe 2) bekommen. Dazu kommt der Mehrbedarf, den es bei Paaren nicht gibt. Ein Paar hat dafür in Summe zwei Erwachsenen-Regelsätze und teilt sich die Fixkosten.

Wäre Wohngeld plus Kinderzuschlag besser für mich?+

Wenn du arbeitest und nur knapp unter dem Bürgergeld-Bedarf liegst, kann die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag mehr bringen — und sie gilt nicht als Grundsicherung, was vielen wichtig ist. Das Jobcenter ist verpflichtet, dich auf vorrangige Leistungen hinzuweisen. Rechne beide Wege durch, bevor du dich festlegst.

Muss ich als Alleinerziehende sofort wieder arbeiten?+

Solange dein Kind jünger als drei Jahre ist, ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (§ 10 SGB II) — das Jobcenter darf dich nicht zu einem Job verpflichten. Danach wird eine Tätigkeit grundsätzlich erwartet, allerdings nur, soweit die Betreuung des Kindes gesichert ist. Eine zumutbare Kinderbetreuung muss also vorhanden sein.

Andere Haushaltstypen

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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Sozialberatung. Stand: Mai 2026. Rechtsgrundlage: SGB II, §§ 20–22 SGB II, § 21 Abs. 3 SGB II.