Bürgergeld für eine Familie mit 2 Kindern 2026
Stand: Mai 2026 · Regelbedarfsstufen 2026 · SGB II
Eine vierköpfige Familie ohne Erwerbseinkommen hat 2026 einen Bedarf von rund 2.809 € im Monat — vorausgesetzt die Wohnkosten sind angemessen und die Karenzzeit beim Vermögen läuft noch. Davon zieht das Jobcenter aber das Kindergeld voll ab.
Beispielrechnung: Paar + 2 Kinder (5 und 10), 1.050 € Warmmiete
| Position | Stufe | Betrag |
|---|---|---|
| Regelbedarf Partner 1 | Stufe 2 | 506,00 € |
| Regelbedarf Partner 2 | Stufe 2 | 506,00 € |
| Regelbedarf Kind (5 Jahre) | Stufe 6 | 357,00 € |
| Regelbedarf Kind (10 Jahre) | Stufe 5 | 390,00 € |
| Kaltmiete (4-Zimmer) | § 22 SGB II | 900,00 € |
| Heizkosten | § 22 SGB II | 150,00 € |
| Gesamtbedarf brutto | 2.809,00 € | |
| abzgl. Kindergeld (2 × 255 €) | § 11 SGB II | − 510,00 € |
| Auszahlung Jobcenter | 2.299,00 € |
Annahmen: Kein Erwerbseinkommen, keine Schwangerschaft, keine Schwerbehinderung, Vermögen unter 85.000 € (40.000 + 3 × 15.000), Karenzzeit läuft.
Wichtig: Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes
Kindergeld erhöht nicht deinen Bürgergeld-Anspruch zusätzlich. Es wird stattdessen voll vom Bedarf des Kindes abgezogen (§ 11 Abs. 1 SGB II). Effektiv bekommst du den Differenzbetrag aufs Konto, das Kindergeld kommt separat von der Familienkasse.
Was Familien im Antrag beachten müssen
- Bildung & Teilhabe: Schulbedarf (130 € pro Halbjahr), Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Lernförderung — das sind separate Anträge nach § 28 SGB II, keine pauschale Berechnung.
- Mehrbedarf bei Schwangerschaft: 17 % Aufschlag auf 563 € = 95,71 € ab der 13. Schwangerschaftswoche.
- Wohnungsgröße: Bei 4 Personen werden im Bundesschnitt 85–95 m² akzeptiert. Konkrete Werte legt deine Kommune fest.
- Kinderzuschlag prüfen lassen: Bei kleinem Erwerbseinkommen kann der Kinderzuschlag (KiZ) plus Wohngeld manchmal mehr Auszahlung bringen als Bürgergeld — lass beides parallel rechnen.
- Karenzzeit Vermögen: Im ersten Jahr darf eine 4-köpfige Familie 85.000 € Vermögen behalten (40.000 + 3 × 15.000). Selbstgenutztes Wohneigentum zählt nicht dazu.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Sozialberatung. Stand: Mai 2026. Rechtsgrundlage: SGB II, §§ 20–22, 28 SGB II.