Grundsicherung-Reform 2026
Was sich am 1. Juli ändert — und was gleich bleibt
Stand: Mai 2026 · 13. SGB-II-Änderungsgesetz · Alle Angaben ohne Gewähr
Der Bundestag hat am 5. März 2026 das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II beschlossen. Der größte Teil greift zum 1. Juli 2026. Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld — und das ist mehr als ein neuer Name. Vor allem beim Vermögen und bei den Wohnkosten ändert sich etwas, das Bestandsbezieher direkt betrifft.
1. Neuer Name: Grundsicherungsgeld
Die Leistung heißt ab dem 1. Juli offiziell Grundsicherungsgeld. Das zugrunde liegende System im Sozialgesetzbuch trägt wieder die Überschrift „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. In Pressemitteilungen und Behördenschreiben taucht oft der Begriff „Neue Grundsicherung“ auf. Alle drei Begriffe meinen dieselbe Leistung — nur das frühere Wort „Bürgergeld“ verschwindet aus dem Gesetz.
2. Schonvermögen statt Karenzzeit (§ 12 SGB II)
Bisher galt im ersten Jahr eine großzügige Karenzzeit: 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft blieben unangetastet. Diese Karenzzeit fällt weg. Das Jobcenter prüft dein Vermögen jetzt ab dem ersten Tag. Geschont bleibt ein Betrag, der vom Alter abhängt — pro Person:
| Alter | Schonvermögen je Person |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| ab 31 Jahre | 10.000 € |
| ab 41 Jahre | 12.500 € |
| ab 51 Jahre | 20.000 € |
Die selbstgenutzte Eigentumswohnung oder das eigene Haus zählen weiterhin nicht zum verwertbaren Vermögen, ebenso ein angemessenes Auto. Wer bisher unter dem Schutz der Karenzzeit lag, sollte vor dem 1. Juli prüfen, ob das Ersparte über dem neuen Freibetrag liegt.
3. Obergrenze für Wohnkosten (§ 22 SGB II)
Neu ist eine harte Deckelung der Unterkunftskosten: Das Jobcenter erkennt höhere als die ortsüblich angemessenen Mieten höchstens bis zum 1,5-Fachen der abstrakten Angemessenheitsgrenze an. Diese Grenze legt jede Kommune selbst fest. Anders als beim Vermögen gilt der Wohnkosten-Deckel unabhängig von einer Karenzzeit. Liegt deine Miete darüber, kann das Jobcenter nach einer Übergangsfrist verlangen, dass du die Kosten senkst — etwa durch Umzug oder Untervermietung.
4. Schärfere Sanktionen (§ 31a SGB II)
Wer Pflichten verletzt oder einen Meldetermin versäumt, dem werden 30 % des Regelbedarfs gekürzt. Verweigert jemand zumutbare Arbeit, kann der Regelbedarf ganz wegfallen. Damit niemand komplett ohne Leistung dasteht, bleibt ein symbolischer Restbetrag von 1 € im Monat bestehen — und die Kosten für Unterkunft und Heizung laufen weiter. Die verschärfte Arbeitsverweigerungs-Regel gilt bereits vor dem 1. Juli, nämlich unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.
Was gleich bleibt
- Regelsätze: 2026 gilt eine Nullrunde. 563 € für Alleinstehende, unverändert — auch am 1. Juli ändert sich daran nichts.
- Hinzuverdienst: Die Freibeträge nach § 11b bleiben gleich: 100 € Grundfreibetrag, 20 % auf 100–520 €, 30 % auf 520–1.000 €, 10 % auf 1.000–1.200 € (mit Kindern bis 1.500 €).
- Mehrbedarfe: Schwangere, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung bekommen weiterhin ihre Zuschläge nach § 21 SGB II.
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Häufige Fragen
Wann tritt die Grundsicherungs-Reform in Kraft?
Der Kernteil des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Der Bundestag hat das Gesetz am 5. März 2026 beschlossen. Einzelne Sanktionsregelungen gelten schon früher, unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Fällt die Vermögens-Karenzzeit wirklich weg?
Ja. Die einjährige Karenzzeit mit 40.000 Euro für die antragstellende Person plus 15.000 Euro je weitere Person wird gestrichen. Stattdessen gilt ab dem ersten Tag ein altersgestaffeltes Schonvermögen von 5.000 bis 20.000 Euro pro Person.
Was passiert bei einer Sanktion mit der Miete?
Sanktionen mindern den Regelbedarf, nicht die Kosten der Unterkunft. Auch bei einer vollen Minderung wegen Arbeitsverweigerung werden Miete und Heizung weiter gezahlt, und es bleibt ein Restbetrag von 1 Euro im Monat bestehen.
Ändern sich die Regelsätze am 1. Juli 2026?
Nein. Die Reform lässt die Regelsätze unberührt. 2026 gilt ohnehin eine Nullrunde — 563 Euro für Alleinstehende bleiben das ganze Jahr unverändert.
Quellen: 13. Gesetz zur Änderung des SGB II (BT-Drs. 21/3541), §§ 12, 22, 31a SGB II in der ab 01.07.2026 geltenden Fassung, bundesregierung.de. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Sozialberatung.