Mindestunterhalt 2026
Der gesetzlich garantierte Sockel nach § 1612a BGB — 486 / 558 / 653 €.
Stand: Juli 2026 · Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026 · Alle Angaben ohne Gewähr
Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich garantierte Sockelbetrag, den ein minderjähriges Kind mindestens bekommt — unabhängig davon, wie wenig der unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Er entspricht der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 €) und ist in § 1612a BGB verankert.
| Altersstufe | Bedarf (100 %) | Zahlbetrag* |
|---|---|---|
| 1. Stufe (0–5 Jahre) | 486 € | 356,50 € |
| 2. Stufe (6–11 Jahre) | 558 € | 428,50 € |
| 3. Stufe (12–17 Jahre) | 653 € | 523,50 € |
*Zahlbetrag = Bedarf minus halbes Kindergeld (129,50 €). Werte gültig ab 01.01.2026.
Wie der Mindestunterhalt festgelegt wird
§ 1612a BGB koppelt den Mindestunterhalt an das sächliche Existenzminimum eines Kindes. Die konkreten Beträge legt das Bundesjustizministerium per Mindestunterhaltsverordnung fest — für 2026 gilt die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Die drei Altersstufen bilden 87 %, 100 % und 117 % des Bedarfs eines Kindes ab; Bezugsgröße ist der Betrag der 2. Altersstufe.
Verdient der Pflichtige mehr als 2.100 €, steigt der Bedarf über die höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle (bis 200 % in der obersten Gruppe). Der Mindestunterhalt ist also die Untergrenze, nicht der Regelfall.
Rechtsgrundlagen
- § 1612a BGB: Mindestunterhalt als Prozentsatz des Existenzminimums, drei Altersstufen.
- Siebte MindestunterhaltsVO (15.11.2024): Festsetzung der Beträge für 2026.
- § 1612b BGB: Anrechnung des hälftigen Kindergelds beim Zahlbetrag.
Primärquelle: § 1612a BGB, Düsseldorfer Tabelle 2026.
Wenn der Pflichtige nicht zahlen kann
Selbst der Mindestunterhalt setzt eine gewisse Leistungsfähigkeit voraus: Dem Pflichtigen muss der Selbstbehalt von 1.450 € (erwerbstätig) bleiben. Reicht das Einkommen nicht, entsteht ein Mangelfall — der Anspruch bleibt bestehen, wird aber faktisch nicht voll bedient.
In dieser Lücke greift der Unterhaltsvorschuss: Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, springt das Jugendamt ein und zahlt bis zur Höhe des Mindestunterhalts (abzüglich vollem Kindergeld). Der Vorschuss wird beim säumigen Elternteil zurückgeholt. Alleinerziehende sollten ihn unbedingt beantragen — er ist unabhängig vom Bürgergeld und sichert dem Kind den Sockelbetrag.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?+
2026 beträgt der Mindestbedarf 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11) und 653 € (12–17). Nach Abzug des halben Kindergelds ergeben sich Zahlbeträge von 356,50 €, 428,50 € und 523,50 €.
Wer bekommt nur den Mindestunterhalt?+
Kinder, deren barunterhaltspflichtiger Elternteil ein bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 € hat (1. Einkommensgruppe). Bei höherem Einkommen steigt der Bedarf.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der Mindestunterhalt?+
Auf § 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung — für 2026 der Siebten Änderungsverordnung vom 15.11.2024.
Gibt es Mindestunterhalt auch bei sehr geringem Einkommen?+
Ja, der Mindestunterhalt ist die Untergrenze. Reicht das Einkommen nicht, bleibt der Anspruch bestehen; gegebenenfalls springt der Unterhaltsvorschuss ein oder es entsteht ein Mangelfall.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026), §§ 1601 ff. BGB.