Selbstbehalt 2026
Die vollständige Eigenbedarf-Staffel nach § 1603 BGB.
Stand: Juli 2026 · Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026 · Alle Angaben ohne Gewähr
Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) ist der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich mindestens bleiben muss. Er ist gestaffelt danach, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird — je höher der Rang des Berechtigten, desto niedriger der Selbstbehalt. Grundlage ist § 1603 BGB, die konkreten Sätze stehen in der Düsseldorfer Tabelle 2026.
| Gegenüber wem | erwerbstätig | nicht erwerbstätig | Warmmiete-Anteil |
|---|---|---|---|
| Minderjährige & privilegierte volljährige Kinder | 1.450 € | 1.200 € | bis 520 € |
| Getrennt lebender / geschiedener Ehegatte | 1.600 € | 1.475 € | bis 580 € |
| Sonstige volljährige Kinder (angemessen) | mind. 1.750 € | bis 650 € | |
Sätze der Düsseldorfer Tabelle 2026, gültig ab 01.01.2026 (§ 1603 BGB). Der niedrigste Satz gilt gegenüber Kindern, weil sie im Rang vorgehen.
Warum der Selbstbehalt gestaffelt ist
Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Pflichtigen eine gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB): Er muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, notfalls auch die Arbeitsstelle wechseln. Deshalb ist der Selbstbehalt hier am niedrigsten — 1.450 € für Erwerbstätige, 1.200 € für Nichterwerbstätige, jeweils inklusive bis zu 520 € Warmmiete.
Gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und sonstigen volljährigen Kindern gilt der höhere angemessene Selbstbehalt, weil diese Ansprüche im Rang nachstehen (§ 1609 BGB). Liegt weniger Einkommen vor als für alle Berechtigten nötig, entsteht ein Mangelfall: Der Vorrang der Kinder setzt sich durch, notfalls per Mangelberechnung.
Rechtsgrundlagen
- § 1603 Abs. 2 BGB: Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen, niedrigster Selbstbehalt (1.450 / 1.200 €).
- § 1603 Abs. 1 BGB: Angemessener Selbstbehalt (mind. 1.750 €) gegenüber sonstigen Berechtigten.
- § 1609 BGB: Rangfolge im Mangelfall.
Primärquelle: Düsseldorfer Tabelle 2026, § 1603 BGB.
Bereinigtes Einkommen und Wohnkosten
Der Selbstbehalt wird nicht vom Brutto, sondern vom bereinigten Nettoeinkommen aus gedacht: Nettolohn minus berufsbedingte Aufwendungen, minus berücksichtigungsfähige Schulden und eigene Vorsorge. Erst was darüber liegt, steht für Unterhalt zur Verfügung — bis herunter zum Selbstbehalt.
Im Selbstbehalt ist ein Wohnkostenanteil eingerechnet (gegenüber Kindern bis 520 €, gegenüber dem Ehegatten bis 580 €, im angemessenen Selbstbehalt bis 650 €). Ist die tatsächliche Warmmiete unangemessen niedrig, kann der Selbstbehalt gekürzt werden; ist sie deutlich höher und nicht vermeidbar, kann er im Einzelfall angehoben werden. Der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle steuert zusätzlich, dass die Verteilung ausgewogen bleibt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026 gegenüber Kindern?+
2026 beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige (§ 1603 Abs. 2 BGB), inklusive bis zu 520 € Warmmiete.
Wie hoch ist der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten?+
Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten liegt er 2026 bei 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig).
Was passiert im Mangelfall?+
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Berechtigten, greift die Rangfolge des § 1609 BGB: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder werden vorrangig bedient.
Zählt die Miete zum Selbstbehalt?+
Im Selbstbehalt ist ein Warmmiete-Anteil enthalten — gegenüber Kindern bis 520 €. Ist die tatsächliche Warmmiete deutlich höher, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden.
Kindesunterhalt-Cluster
Düsseldorfer Tabelle 2026
Alle Bedarfssätze, Prozentsatz, Bedarfskontrollbetrag.
Zahlbetrag-Tabelle
Was nach Kindergeldabzug wirklich fließt.
Mindestunterhalt 2026
§ 1612a BGB, 1. Einkommensgruppe.
Selbstbehalt 2026
Eigenbedarf-Staffel § 1603 BGB.
Volljährigenunterhalt
Ab 18, volles Kindergeld, 990 € Studierende.
Kindesunterhalt-Rechner
Exakter Zahlbetrag für deine Konstellation.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026), §§ 1601 ff. BGB.