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Mütterrente III berechnen

Ab 2027 zählt jedes vor 1992 geborene Kind mit vollen 3 Entgeltpunkten. Wie viel mehr Rente bringt dir das? Nach § 249 SGB VI mit dem aktuellen Rentenwert.

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Die Anzahl deiner vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder, für die dir Kindererziehungszeiten zustehen. Nur diese profitieren von der Mütterrente III. Ab 1992 geborene Kinder zählen schon heute mit vollen 3 Entgeltpunkten.

Ergebnis in wenigen Sekunden

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Berechnungsgrundlage: § 249 SGB VI (KEZ-Anhebung ab 01.01.2027), § 307d SGB VI, Rentenwert 42,52 € (ab 01.07.2026) | Stand: Juni 2026

Mütterrente III: Was sich 2027 ändert

Für vor 1992 geborene Kinder wird die Kindererziehungszeit von 30 auf 36 Monate angehoben – das sind 3,0 statt 2,5 Entgeltpunkte pro Kind. Damit sind sie mit den ab 1992 geborenen Kindern gleichgestellt. Pro Kind kommt ein halber Entgeltpunkt dazu, beim Rentenwert von 42,52 € also rund 21,26 € mehr Rente im Monat.

Die Anhebung gilt rechtlich ab dem 01.01.2027, ausgezahlt wird sie aber erst ab 2028 – dann rückwirkend. Für alle, die vor 2028 schon in Rente sind, läuft das automatisch ohne Antrag (§ 307d SGB VI). Die Erziehungszeit lässt sich zwischen den Eltern aufteilen, sodass auch Väter profitieren können.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (BT-Drs. 21/1929, Bundesrat 19.12.2025). Bis 31.12.2026 gelten noch 2,5 Entgeltpunkte. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026.

Rechenbeispiel: drei Kinder, geboren 1985, 1988 und 1990

Renate hat drei vor 1992 geborene Kinder. Bisher bekommt sie dafür 3 × 2,5 = 7,5 Entgeltpunkte, ab 2027 sind es 3 × 3,0 = 9,0. Die 1,5 Punkte Differenz bringen beim Rentenwert von 42,52 € genau 63,78 € mehr Brutto-Rente im Monat – rund 765 € im Jahr. Weil die Auszahlung erst 2028 startet, kommt das Jahr 2027 als rückwirkende Nachzahlung obendrauf: noch einmal etwa 765 € auf einen Schlag.

Was der Rechner nicht abbildet

Das Ergebnis ist ein Brutto-Zuschlag: Davon gehen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Rentner ab, und je nach Gesamteinkommen kann Einkommensteuer anfallen. Nicht abgebildet sind außerdem die Aufteilung der Erziehungszeiten zwischen beiden Elternteilen (der Rechner ordnet alle Kinder dir zu), Beamtenversorgung und berufsständische Versorgungswerke sowie Rentenwert-Anpassungen nach dem 01.07.2026.

Wie aus sechs Monaten ein Rentenzuschlag wird

Die gesetzliche Rente rechnet nicht in Euro, sondern in Entgeltpunkten. Einen Punkt bekommt, wer ein Jahr lang genau den Durchschnittsverdienst aller Versicherten hatte. Kindererziehung wird so behandelt, als hättest du in dieser Zeit durchschnittlich verdient: Pro Monat Kindererziehungszeit gibt es rund 0,0833 Entgeltpunkte, also ein Zwölftel.

Daraus folgt die ganze Rechnung. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, endet die Kindererziehungszeit derzeit 30 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Das ergibt 2,5 Entgeltpunkte. Für ab 1992 geborene Kinder sind es 36 Monate und damit 3,0 Punkte (§ 56 Abs. 1 SGB VI). Die Mütterrente III hebt die ältere Gruppe auf dieselben 36 Monate an. Die Differenz von sechs Monaten ist der Zuschlag: 0,5 Entgeltpunkte pro Kind.

Was ein Entgeltpunkt in Euro wert ist, sagt der aktuelle Rentenwert. Er liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 42,52 €. Die Formel lautet damit:

Mehrrente/Monat = Anzahl Kinder vor 1992 × 0,5 × 42,52 €

Kinder vor 1992Entgeltpunkte bisherkünftigmehr pro Monatmehr pro Jahr
12,53,021,26 €255,12 €
25,06,042,52 €510,24 €
37,59,063,78 €765,36 €
410,012,085,04 €1.020,48 €

Der Zuschlag ist unabhängig von deinem früheren Verdienst. Eine Frau mit hoher Rente bekommt denselben Betrag wie eine mit niedriger. Und weil der Rentenwert jährlich angepasst wird, steigt auch der Zuschlag mit jeder Rentenerhöhung mit.

Zeitplan: Recht ab 2027, Geld ab 2028

Die Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Auf dem Konto landet das Geld aber erst 2028, dann rückwirkend ab Januar 2027. Der Grund ist keine Schikane, sondern schlichte Technik: Die Deutsche Rentenversicherung muss Millionen Bestandsrenten neu berechnen, und das braucht Vorlauf.

Praktisch heißt das: Wer 2027 bereits Rente bezieht, bekommt zunächst den alten Betrag weiter und später eine Nachzahlung für den aufgelaufenen Zeitraum. Bei zwei Kindern und zwölf Monaten Verzögerung sind das rund 510 € auf einen Schlag. Ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Rechtlich läuft das über § 307d SGB VI, der für bereits laufende Renten einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten vorsieht, statt die Rente komplett neu aufzurollen. Deshalb funktioniert die Umstellung weitgehend automatisch. Wer erst nach 2028 in Rente geht, bekommt die 36 Monate ohnehin direkt in der Erstberechnung.

Wer den Zuschlag bekommt, und wer nicht

Der Name führt in die Irre. Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind tatsächlich erzogen hat. Das können genauso Väter sein, und die Zeit lässt sich zwischen beiden Eltern aufteilen. Ohne ausdrückliche Erklärung ordnet die Rentenversicherung sie allerdings der Mutter zu.

Einige Konstellationen sind ausdrücklich geregelt. Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, geht die Kindererziehungszeit vollständig auf den Vater über (§ 249 Abs. 6 SGB VI). Wer vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, ist von der Anrechnung ausgeschlossen (§ 249 Abs. 4 SGB VI). Und für Erziehungszeiten vor 1986 genügt es, die Umstände glaubhaft zu machen, ein lückenloser Nachweis ist nicht nötig (§ 249 Abs. 5 SGB VI).

Keinen Zuschlag gibt es für Kinder ab Geburtsjahrgang 1992. Sie werden schon heute mit vollen 36 Monaten berücksichtigt, es gibt also nichts anzugleichen. Wer Kinder aus beiden Zeiträumen hat, bekommt den Zuschlag nur für die vor 1992 geborenen.

Was der Zuschlag brutto ist und netto wird

Die Beträge oben sind Bruttorente. Davon gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ab, und je nach Gesamteinkommen fällt Einkommensteuer an. Als grobe Orientierung bleiben von 42,52 € brutto bei zwei Kindern rund 38 € netto übrig, bevor Steuern greifen.

Wichtig für Haushalte mit Grundsicherung: Eine höhere Rente wird dort als Einkommen angerechnet. Der Zuschlag erhöht dann nicht zwangsläufig das verfügbare Geld, sondern senkt unter Umständen die Grundsicherungsleistung in gleicher Höhe. Ausgerechnet die Gruppe mit den kleinsten Renten profitiert deshalb am wenigsten.

Wie sich der Zuschlag in deine gesamte Rente einfügt, zeigt der Rentenpunkte-Rechner, die vollständige Hochrechnung der Rentenrechner.

Häufige Fragen

Wie viel mehr Rente bringt die Mütterrente III?

Für jedes vor 1992 geborene Kind gibt es einen halben Entgeltpunkt mehr (von 2,5 auf 3,0 EP). Beim Rentenwert von 42,52 € (ab 01.07.2026) sind das rund 21,26 € mehr Brutto-Rente pro Monat und Kind. Bei zwei Kindern also etwa 42,52 € monatlich, bei drei 63,78 € und bei vier 85,04 €.

Warum genau 0,5 Entgeltpunkte pro Kind?

Weil die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von 30 auf 36 Kalendermonate steigt. Pro Monat Kindererziehungszeit gibt es rund 0,0833 Entgeltpunkte, sechs zusätzliche Monate ergeben also 0,5 Punkte. Für ab 1992 geborene Kinder gelten die 36 Monate schon heute (§ 56 Abs. 1 SGB VI).

Bekommen auch Väter die Mütterrente?

Ja. Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind tatsächlich erzogen hat, und kann zwischen beiden aufgeteilt werden. Ohne ausdrückliche Erklärung ordnet die Rentenversicherung sie der Mutter zu. Ist die Mutter vor dem 01.01.1986 gestorben, geht die Zeit vollständig auf den Vater über (§ 249 Abs. 6 SGB VI).

Hängt der Zuschlag von meinem früheren Verdienst ab?

Nein. Der Zuschlag beträgt 0,5 Entgeltpunkte pro Kind, unabhängig davon, was du früher verdient hast. Eine hohe und eine niedrige Rente steigen um denselben Eurobetrag. Weil der Rentenwert jährlich angepasst wird, wächst der Zuschlag mit jeder Rentenerhöhung mit.

Muss ich Nachweise für die Erziehungszeit vorlegen?

Für Zeiten vor dem 01.01.1986 genügt es, die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen – ein lückenloser Nachweis ist nicht erforderlich (§ 249 Abs. 5 SGB VI).

Was bleibt vom Zuschlag netto übrig?

Die genannten Beträge sind Bruttorente. Davon gehen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Rentner ab, je nach Gesamteinkommen kommt Einkommensteuer dazu. Von 42,52 € brutto bei zwei Kindern bleiben grob 38 € vor Steuern.

Wird der Zuschlag auf die Grundsicherung angerechnet?

Ja. Eine höhere Rente gilt in der Grundsicherung im Alter als Einkommen und mindert die Leistung entsprechend. Wer aufstockend Grundsicherung bezieht, hat vom Zuschlag deshalb unter Umständen nichts – ausgerechnet die kleinsten Renten profitieren am wenigsten.

Ab wann gilt die Mütterrente III?

Die höhere Kindererziehungszeit gilt rechtlich ab dem 01.01.2027. Ausgezahlt wird die Mütterrente III aber erst ab 2028 – dann rückwirkend zum 01.01.2027, weil die Deutsche Rentenversicherung Zeit für die technische Umsetzung braucht.

Muss ich die Mütterrente III beantragen?

Nein. Für alle, die vor 2028 bereits eine Rente beziehen, erfolgt die Berechnung und Auszahlung weitestgehend automatisch ohne Antrag (§ 307d SGB VI). Die Kindererziehungszeit kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden – auch Väter können die Mütterrente erhalten.

Gilt die Mütterrente III auch für nach 1992 geborene Kinder?

Nein. Für ab 1992 geborene Kinder gelten schon heute volle 36 Monate Kindererziehungszeit (3,0 Entgeltpunkte, § 56 SGB VI). Die Mütterrente III gleicht nur die vor 1992 geborenen Kinder an, die bisher 2,5 Entgeltpunkte hatten.

Begriffe kurz erklärt

Entgeltpunkt:
Die Recheneinheit der gesetzlichen Rente. Einen Punkt gibt es für ein Jahr mit genau dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten.
Aktueller Rentenwert:
Der Eurobetrag, den ein Entgeltpunkt monatlich wert ist. Seit 1. Juli 2026: 42,52 €. Wird jährlich angepasst.
Kindererziehungszeit:
Zeitraum nach der Geburt, der in der Rente wie eine Beitragszeit mit Durchschnittsverdienst zählt. Vor 1992 geborene Kinder: derzeit 30 Monate, ab 2027 dann 36.
Berücksichtigungszeit:
Der längere Zeitraum bis zum zehnten Geburtstag des Kindes. Er bringt keine eigenen Entgeltpunkte, hilft aber bei Wartezeiten und in der Rentenbewertung.
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten:
Das technische Mittel nach § 307d SGB VI, mit dem laufende Renten erhöht werden, ohne sie komplett neu zu berechnen.
Bestandsrentner:
Wer bereits Rente bezieht, wenn eine Neuregelung in Kraft tritt.

Rechtsgrundlagen und Stand

  • § 249 SGB VI – Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, Zuordnung und Nachweiserleichterung
  • § 56 SGB VI – Kindererziehungszeiten, 36 Monate für ab 1992 geborene Kinder
  • § 307d SGB VI – Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für laufende Renten
  • § 68 SGB VI – Ermittlung des aktuellen Rentenwerts

Stand: Juli 2026. Die Anhebung auf 36 Monate beruht auf dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (BGBl. 2025 I Nr. 362, ausgefertigt 22.12.2025) und tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Der Wortlaut von § 249 Abs. 1 SGB VI nennt bis dahin weiterhin 30 Kalendermonate. Alle Beträge sind Bruttorente und stammen aus der Rechenlogik dieses Rechners. Maßgeblich ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Keine Rentenberatung.

Geprüft und aktualisiert von (Softwareentwickler, kein Rentenberater), Stand: 26. Juli 2026. Alle Beträge stammen aus der getesteten Rechen-Engine dieser Seite.