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Nachtzuschlag berechnen

Was von deinen Zuschlägen steuerfrei bleibt – und was trotzdem Beiträge kostet.

Zwei Grenzen auf denselben Zuschlag

Die Steuerfreiheit rechnet den Grundlohn höchstens mit 50,00 € je Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung endet schon bei 25,00 € je Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Dazwischen ist dein Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig.

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Der laufende Arbeitslohn ohne die Zuschläge selbst, umgerechnet auf die Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ich kenne nur mein Monatsbrutto

Dann lass das Feld oben leer. Der Grundlohn wird umgerechnet: Monatsbrutto geteilt durch Wochenstunden mal 52 durch 12. Dieselbe Umrechnung wie im Stundenlohn-Rechner.

Stunden im Abrechnungsmonat
Nachtarbeit ist die Arbeit von 20 bis 6 Uhr (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG). Für diese Randzeiten gilt immer der Satz von 25 Prozent.
Ob 25 oder 40 Prozent gelten, entscheidet allein der Schichtbeginn. Siehe Schalter darunter.
Welche Tage Feiertage sind, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG). Deshalb trägst du die Stunden selbst ein.
Auch ausrechnen, was netto bleibt

Nur sinnvoll, wenn ein Teil des Zuschlags steuer- oder beitragspflichtig ist. Wie viel Steuer darauf entfällt, hängt an deinem übrigen Einkommen – trag oben dein Monatsbrutto ein.

Wird gerechnet …

Zwei Grenzen, ein Zuschlag

Die meisten Zuschlagsrechner kennen nur eine Zahl: 50 Euro. So steht es in § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach der Grundlohn in einen Stundenlohn umzurechnen und höchstens mit 50 Euro anzusetzen ist. Das ist die Grenze für die Steuerfreiheit. Für die Sozialversicherung gilt eine zweite, deutlich niedrigere: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nimmt die Zuschläge nur so weit vom Arbeitsentgelt aus, wie das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, 25,00 € je Stunde nicht übersteigt.

Wer 25,00 € oder weniger verdient, merkt davon nichts: Der Zuschlag ist komplett steuer- und beitragsfrei. Zwischen 25,00 € und 50,00 € klafft die Lücke. Dort bleibt der Zuschlag vollständig steuerfrei, aber der Teil oberhalb von 25,00 € Grundlohn wird beitragspflichtig. Auf der Abrechnung sieht das aus wie ein Fehler, ist aber genau so gewollt.

20.0 Stunden zu 40,00 %, nach Grundlohn

GrundlohnZuschlagsteuerfreibeitragsfreibeitragspflichtig
20,00 €160,00 € 160,00 € 160,00 €0,00 €
25,00 €200,00 € 200,00 € 200,00 €0,00 €
30,00 €240,00 € 240,00 € 200,00 €40,00 €
50,00 €400,00 € 400,00 € 200,00 €200,00 €
60,00 €480,00 € 400,00 €80,00 € pflichtig200,00 €280,00 €

Die Zeilen kommen aus derselben Rechenfunktion wie das Ergebnis oben.

Die Tabelle zeigt zwei Knickpunkte. Bei 25,00 € passiert noch nichts, ab dem ersten Cent darüber wächst der beitragspflichtige Teil mit. Bei 50,00 € ist die Beitragsfreiheit längst bei ihrem Maximum angekommen und fängt zusätzlich die Steuer an zu greifen. Wer 60 Euro Grundlohn hat, bekommt für dieselben Stunden zwar den höchsten Zuschlag, aber den kleinsten befreiten Anteil daran.

25 oder 40 Prozent

§ 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt für Nachtarbeit 25,00 %. Abs. 3 Nr. 1 erhöht den Satz für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40,00 % – aber nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Diese Bedingung fällt in den meisten Darstellungen unter den Tisch, und sie ist keine Kleinigkeit.

Bei 25,00 € Grundlohn und 16.0 Stunden zwischen 0 und 4 Uhr sind es 160,00 €, wenn die Schicht um 22 Uhr begonnen hat, und 100,00 €, wenn sie erst um 1 Uhr begann. Der Unterschied beträgt 60,00 € für dieselbe Arbeit zur selben Zeit. Ausführlich steht das auf der Seite 25 oder 40 Prozent Nachtzuschlag.

Die Sätze im Überblick

TatbestandSatzFundstelle
Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr)25 %Abs. 1 Nr. 1
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, vor 0 Uhr aufgenommen40 %Abs. 3 Nr. 1
Sonntagsarbeit50 %Abs. 1 Nr. 2
31.12. ab 14 Uhr, gesetzliche Feiertage125 %Abs. 1 Nr. 3
24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12., 1. Mai150 %Abs. 1 Nr. 4

Alle Sätze beziehen sich auf den Grundlohn, nicht auf das Gesamtentgelt.

Die Zeiten definiert Abs. 2 selbst. Nachtarbeit ist die Arbeit von 20 bis 6 Uhr (Satz 2). Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages (Satz 3). Abs. 3 Nr. 2 hängt daran noch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags an, sofern die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Wer also Sonntagnacht durcharbeitet, bekommt bis 4 Uhr am Montag weiter den Sonntagszuschlag.

Was der Grundlohn ist – und was nicht

Grundlohn ist nach Abs. 2 Satz 1 der laufende Arbeitslohn, der dir bei deiner maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnzahlungszeitraum zusteht. Entscheidend ist das Wort laufend: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören nicht dazu. Und die Zuschläge selbst zählen ebenfalls nicht mit, sonst rechnete man Zuschlag auf Zuschlag.

Der Betrag wird in einen Stundenlohn umgerechnet. Dieser Rechner nimmt dafür, wenn du nur dein Monatsbrutto eingibst, den üblichen Weg über 52 Wochen im Jahr: Monatsbrutto geteilt durch Wochenstunden mal 52 durch 12. Das ist Arithmetik, keine Rechtsaussage – welche Umrechnung dein Arbeitgeber in der Abrechnung nutzt, kann abweichen. Wenn du den Grundlohn aus der Abrechnung kennst, trag ihn direkt ein.

Feiertage hängen am Arbeitsort

Abs. 2 Satz 4 stellt auf die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften ab. Feiertagsrecht ist Ländersache, also kann derselbe Tag in einem Bundesland begünstigt sein und im nächsten nicht. Maßgeblich ist weder dein Wohnort noch der Sitz des Arbeitgebers, sondern die Stelle, an der du arbeitest. Wer im Außendienst über Landesgrenzen fährt, kann deshalb an einem Tag zwei verschiedene Beurteilungen haben.

Genau deshalb fragt dieser Rechner die Feiertagsstunden ab, statt einen Kalender zu unterstellen. Ein Rechner, der aus einem Datum auf einen Feiertag schließt, ohne den Arbeitsort zu kennen, rät.

Typische Irrtümer

  • „Zuschläge sind immer steuerfrei.“ Nur innerhalb der Sätze des § 3b und nur bis zur Grundlohngrenze. Zahlt dein Arbeitgeber 50 Prozent Nachtzuschlag, sind die ersten 25 Punkte steuerfrei und der Rest normaler Arbeitslohn.
  • „Steuerfrei heißt beitragsfrei.“ Das ist der Kern dieses Rechners. Die SvEV zieht ihre Grenze bei 25,00 € je Stunde, nicht bei 50,00 €.
  • „Nachts sind es immer 40 Prozent.“ Nur von 0 bis 4 Uhr und nur bei Schichtbeginn vor Mitternacht. Von 20 bis 24 Uhr und von 4 bis 6 Uhr bleibt es bei 25,00 %.
  • „§ 3b verschafft mir den Zuschlag.“ Die Norm regelt nur, was steuerfrei bleibt. Ob dir ein Zuschlag zusteht, ergibt sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Für Nachtarbeit verlangt § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz bei fehlender tariflicher Regelung eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag.
  • „Der steuerfreie Teil zählt nirgends mit.“ In der gesetzlichen Unfallversicherung schon: § 1 Abs. 2 SvEV rechnet die nach § 3b EStG lohnsteuerfreien Zuschläge dort dem Arbeitsentgelt zu. Diesen Beitrag trägt allerdings der Arbeitgeber.

Grenzen dieses Rechners

  • Er unterstellt, dass dein Arbeitgeber genau die Sätze des § 3b zahlt. Zahlt er mehr, ist der Überhang normaler Arbeitslohn; zahlt er weniger, sinkt der Zuschlag entsprechend.
  • Er kennt keinen Kalender. Welche Stunden auf einen Feiertag fallen, weißt nur du – maßgeblich ist der Ort der Arbeitsstätte.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung bleibt draußen (§ 1 Abs. 2 SvEV). Sie trifft den Arbeitgeber, nicht deine Abrechnung.
  • Der Netto-Ausweis ist eine Schätzung. Steuer- und beitragspflichtiger Teil sind verschieden hoch, deshalb rechnet der Rechner beide getrennt gegen dein Monatsbrutto. Die Vorsorgepauschale des Programmablaufplans hängt am übergebenen Brutto; daraus bleibt eine Abweichung im Cent-Bereich.

Stand & Quellen

  • § 3b EStG – Zuschlagssätze, Zeitfenster, Grundlohn höchstens 50 Euro je Stunde
  • § 1 SvEV – Beitragsfreiheit nur bis 25 Euro je Stunde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Unfallversicherung abweichend (Abs. 2)
  • § 6 ArbZG – Ausgleich für Nachtarbeit, arbeitsrechtlich

Stand: Juli 2026. § 3b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.10.2009, SvEV zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 16.01.2026 (BGBl. I Nr. 14). Keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?

25 Prozent des Grundlohns für Nachtarbeit (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für die Zeit von 0 bis 4 Uhr steigt der Satz auf 40 Prozent, aber nur wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (§ 3b Abs. 3 Nr. 1). Nachtarbeit ist dabei die Arbeit von 20 bis 6 Uhr (Abs. 2 Satz 2).

Wann gelten 25 und wann 40 Prozent?

Der Unterschied hängt allein daran, wann die Schicht begonnen hat. Wer um 22 Uhr anfängt und bis 6 Uhr arbeitet, bekommt für 0 bis 4 Uhr die 40 Prozent. Wer erst um 1 Uhr anfängt, bleibt für dieselben Stunden bei 25 Prozent, weil die Nachtarbeit nicht vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Der Rest der Nacht, also 20 bis 24 Uhr und 4 bis 6 Uhr, liegt in beiden Fällen bei 25 Prozent.

Warum ist mein Zuschlag steuerfrei, aber trotzdem beitragspflichtig?

Weil zwei verschiedene Grenzen gelten. Für die Steuerfreiheit wird der Grundlohn höchstens mit 50 Euro je Stunde angesetzt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung liegt die Grenze bei 25 Euro je Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Liegt dein Grundlohn dazwischen, ist der Zuschlag komplett steuerfrei, aber nur teilweise beitragsfrei.

Was zählt als Grundlohn?

Der laufende Arbeitslohn, der dir bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnzahlungszeitraum zusteht, umgerechnet in einen Stundenlohn (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Zuschläge selbst gehören nicht dazu, sonst würde man Zuschlag auf Zuschlag rechnen. Für die Steuerfreiheit ist der Grundlohn höchstens mit 50 Euro je Stunde anzusetzen.

Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?

50 Prozent des Grundlohns (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit von 0 bis 24 Uhr des Sonntags (Abs. 2 Satz 3). Zusätzlich gilt die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags noch als Sonntagsarbeit, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (Abs. 3 Nr. 2).

Welche Feiertage bringen 150 Prozent?

Der 24. Dezember ab 14 Uhr, der 25. und der 26. Dezember sowie der 1. Mai (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG). Alle übrigen gesetzlichen Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr liegen bei 125 Prozent (Nr. 3).

Welche Feiertage zählen überhaupt?

Die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften entscheiden (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG). Feiertage sind Ländersache, deshalb kann derselbe Tag in Bayern begünstigt sein und in Berlin nicht. Maßgeblich ist der Arbeitsort, nicht dein Wohnort und nicht der Sitz des Arbeitgebers. Dieser Rechner fragt die Stunden deshalb direkt ab, statt einen Kalender zu raten.

Darf ich Zuschläge addieren?

Nacht- und Sonn- oder Feiertagszuschläge können nebeneinander steuerfrei sein, weil § 3b Abs. 1 sie getrennt aufführt. Innerhalb der Nachtarbeit gibt es aber keine Verdopplung: Für dieselbe Stunde gilt entweder der Satz von 25 oder der von 40 Prozent, nicht beide. Dieser Rechner bildet das ab, indem du die Stunden getrennt einträgst.

Muss der Arbeitgeber überhaupt Zuschläge zahlen?

§ 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit, nicht den Anspruch. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, steht im Arbeits- oder Tarifvertrag. Für Nachtarbeit gibt es zusätzlich § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz, der bei fehlender tariflicher Regelung eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag verlangt. Der Rechner unterstellt, dass dein Arbeitgeber die Sätze des § 3b zahlt.

Was passiert bei einem Grundlohn über 50 Euro?

Dann bleibt der Zuschlag nur insoweit steuerfrei, als er auf 50 Euro je Stunde berechnet ist. Der darüber hinausgehende Teil ist normaler Arbeitslohn und wird versteuert. Beitragspflichtig ist bei diesem Grundlohn ohnehin schon alles über 25 Euro je Stunde.

Gilt die 25-Euro-Grenze auch für die Unfallversicherung?

Nein, dort gilt eine eigene Regel. § 1 Abs. 2 SvEV ordnet an, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung auch die nach § 3b EStG lohnsteuerfreien Zuschläge dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Der Beitrag dazu trägt allerdings der Arbeitgeber, auf deiner Abrechnung taucht er nicht auf. Dieser Rechner bildet die Unfallversicherung nicht ab.

Zählt der steuerfreie Zuschlag beim Elterngeld oder ALG I mit?

Beim Arbeitslosengeld nicht, soweit er beitragsfrei ist: Das Bemessungsentgelt knüpft an das beitragspflichtige Arbeitsentgelt an. Der Teil oberhalb von 25 Euro Grundlohn je Stunde ist beitragspflichtig und zählt deshalb mit. Genau diese Aufteilung weist der Rechner aus.