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Bürgergeld-Regelsätze 2026: Nullrunde trotz Inflation

2 Min. Lesezeit
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Erste Nullrunde seit Einführung

Zum 1. Januar 2026 sind die Bürgergeld-Regelsätze unverändert geblieben — eine Alleinstehende erhält weiterhin 563 € im Monat. Es ist die erste Nullrunde seit Einführung des Bürgergelds 2023.

Die Bundesregierung begründet die ausgesetzte Anpassung mit der noch laufenden Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 (EVS), auf deren Basis die Regelbedarfe für 2026 neu ermittelt werden. Die Ergebnisse fließen voraussichtlich erst in die Sätze für 2027 ein.

Regelsätze 2026 — alle 6 Stufen

StufePersonengruppeMonatlich
1Alleinstehende, Alleinerziehende563 €
2Partner in Bedarfsgemeinschaft506 €
3Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern471 €
4Jugendliche (14–17 Jahre)390 €
5Kinder (6–13 Jahre)357 €
6Kinder (0–5 Jahre)318 €

Den vollständigen Anspruch — inklusive Mehrbedarf, Freibeträgen auf Erwerbseinkommen und Kosten der Unterkunft — kannst du im Bürgergeld-Rechner berechnen.

Was die Nullrunde für Empfänger bedeutet

Die Verbraucherpreise sind 2025 weiter gestiegen. Eine ausbleibende Erhöhung bei gleichzeitiger Inflation senkt die reale Kaufkraft der Leistung — Sozial­verbände und Wohlfahrtsorganisationen kritisieren das deutlich.

Wer seinen Anspruch noch nicht ausschöpft, sollte prüfen:

  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft (17 %), Alleinerziehung (12–60 %) oder Behinderung (35 %)
  • Wohngeld als Alternative zum Bürgergeld bei knapp überschrittenem Anspruch — siehe Wohngeldrechner
  • Freibeträge auf Nebenjob-Einkommen bis zu 1.500 € pro Monat möglich

Hintergrund und Ausblick

Ab 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt (siehe News zur Umbenennung), verbunden mit verschärften Mitwirkungspflichten. Die Regelsätze bleiben durch die Umbenennung unverändert.

Eine Anhebung wird voraussichtlich frühestens zum 1. Januar 2027 erfolgen, sobald die EVS-2023-Auswertung vorliegt.

Alle Details zu Regelsätzen, Freibeträgen, Vermögensgrenzen und Mehrbedarf: Bürgergeld 2026 — Leitfaden.

Quellen: Bundesregierung (Pressemitteilung "Regelbedarfe 2026"), BMAS, § 28a SGB XII.