Urlaubsanspruch-Rechner
Wie viele Urlaubstage stehen dir zu? Mit Teilzeit-Umrechnung und unterjährigem Eintritt.
Berechnungsgrundlage: §§ 3, 4, 5 BUrlG. Gesetzliches Minimum 24 Werktage (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche). | Stand: Juni 2026
War dieser Rechner hilfreich?
Urlaubsanspruch nach dem BUrlG
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert 24 Werktage Urlaub pro Jahr (§ 3 BUrlG). Da Werktage Montag bis Samstag zählen, entspricht das bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr (oft 25–30 Tage).
Bei Teilzeit zählen die Arbeitstage pro Woche, nicht die Stunden. Was du während des Urlaubs verdienst, hängt vom Gehalt ab — siehe Brutto-Netto-Rechner.
Wie viele Urlaubstage stehen dir zu?
Das gesetzliche Minimum entspricht immer vier Wochen Urlaub — wie viele einzelne Tage das sind, hängt nur davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche du arbeitest:
| Arbeitstage / Woche | gesetzliches Minimum |
|---|---|
| 6 Tage | 24 Tage |
| 5 Tage | 20 Tage |
| 4 Tage | 16 Tage |
| 3 Tage | 12 Tage |
Ein Tarif- oder Arbeitsvertrag darf nur mehr gewähren, nie weniger. Bei 30 vertraglichen Urlaubstagen (5-Tage-Woche) und einer 3-Tage-Woche hättest du anteilig 18 Tage (30 × 3/5).
Eintritt unterm Jahr: die Zwölftelung
Wer erst im Laufe des Jahres anfängt, bekommt pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Bei 30 Tagen Jahresurlaub und einem Start zur Jahresmitte sind das 30 × 6/12 = 15 Tage. Den vollen Anspruch gibt es ohnehin erst nach der sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG). Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende — eine Übertragung ins Folgejahr (meist bis 31. März) ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Beispiel: Urlaub bei einer 4-Tage-Woche
Nehmen wir an, dein Betrieb gewährt bei einer 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage — du arbeitest aber nur an 4 Tagen:
- Umrechnung — 30 Tage × 4/524 Urlaubstage
- Gesetzliches Minimum — 4 × 4 Wochen (§ 3 BUrlG)16 Tage
Bei der 4-Tage-Woche stehen dir 24 Urlaubstage zu — gleich viele freie Wochen wie in Vollzeit, nur in Tagen umgerechnet. Weniger als das gesetzliche Minimum (16 Tage) darf es nie sein. Deinen Anspruch rechnest du oben aus.
Warum das Gesetz in Werktagen rechnet
§ 3 Abs. 1 BUrlG nennt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Werktage sind dabei alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also auch der Samstag. Das Gesetz unterstellt damit eine Sechs-Tage-Woche.
Kaum jemand arbeitet so. Deshalb muss der Wert umgerechnet werden, und die Umrechnung ist der Grund, warum die bekannte Zahl 20 lautet: 24 Werktage geteilt durch sechs ergibt vier Wochen Urlaub, und vier Wochen sind bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage.
Der eigentliche Maßstab ist also nicht die Zahl der Tage, sondern die Zahl der Urlaubswochen. Wer das einmal verstanden hat, versteht auch die Teilzeit-Rechnung sofort.
Teilzeit: es zählen Tage, nicht Stunden
Die häufigste Fehlannahme bei Teilzeit lautet, weniger Stunden bedeuteten weniger Urlaub. Das ist nicht der Fall. Entscheidend ist allein, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Wer täglich vier statt acht Stunden arbeitet, aber weiterhin an fünf Tagen, hat exakt dieselbe Zahl an Urlaubstagen wie eine Vollzeitkraft. Wer dagegen die Stunden auf drei lange Tage legt, bekommt entsprechend weniger Urlaubstage — nimmt damit aber genauso viele Wochen frei.
So wirkt sich das bei 30 Tagen vertraglichem Jahresurlaub aus:
| Arbeitstage/Woche | Urlaubstage | gesetzliches Minimum | Urlaubswochen |
|---|---|---|---|
| 6 Tage | 36 | 24 | 6 |
| 5 Tage | 30 | 20 | 6 |
| 4 Tage | 24 | 16 | 6 |
| 3 Tage | 18 | 12 | 6 |
| 2 Tage | 12 | 8 | 6 |
Die rechte Spalte ist der Punkt: Sie bleibt konstant. Die Tageszahl ändert sich, der Erholungsumfang nicht.
Wichtig ist das vor allem beim Wechsel des Arbeitszeitmodells mitten im Jahr. Der bereits erworbene Anspruch darf nicht einfach nach der neuen Wochentagezahl umgerechnet werden, wenn der Urlaub zu einer Zeit erworben wurde, in der mehr Tage gearbeitet wurden. Sinnvoll ist, die Ansprüche für beide Zeiträume getrennt zu ermitteln und zu addieren.
Wartezeit und Zwölftelung
Den vollen Jahresurlaub erwirbst du nach § 4 BUrlG erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Vorher gilt die Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 BUrlG: ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat.
Die Norm zählt drei Fälle abschließend auf, und der dritte ist derjenige, den fast alle übersehen. Anteiligen Urlaub gibt es
- Buchstabe a: für Zeiten eines Kalenderjahres, in denen die Wartezeit noch nicht erfüllt ist,
- Buchstabe b: wenn du vor erfüllter Wartezeit ausscheidest,
- Buchstabe c: wenn du nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidest.
Im Umkehrschluss heißt das: Wer die Wartezeit erfüllt hat und in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat den vollen Jahresurlaub — nicht den anteiligen. Bei einem Austritt zum 31. Juli mit 30 Tagen Vertragsurlaub stehen dir 30 Tage zu und nicht 17,5. Anteilige Kürzungsklauseln in Arbeitsverträgen können den gesetzlichen Mindesturlaub insoweit nicht unterschreiten.
§ 5 Abs. 3 BUrlG regelt den umgekehrten Fall: Hast du im Fall des Buchstabens c bereits mehr Urlaub genommen, als dir anteilig zusteht, kann das gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Aufrunden, aber nur nach oben ab einem halben Tag
Bei der Zwölftelung entstehen krumme Werte. § 5 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.
Sieben Monate bei 30 Tagen Jahresurlaub ergeben rechnerisch 17,5 Tage, aufgerundet also 18. Fünf Monate bei 28 Tagen und Vier-Tage-Woche ergeben 9,33 Tage und bleiben damit bei 9, weil der Bruchteil unter einem halben Tag liegt. Der Rechner setzt diese Regel genauso um.
Verfall, Übertragung und Abgeltung
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in deiner Person liegende Gründe sie rechtfertigen. Dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.
Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Teilurlaub, der nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entsteht, ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Wer im Herbst anfängt, kann seine anteiligen Tage also ins Folgejahr mitnehmen, ohne dafür betriebliche Gründe zu brauchen.
Ausgezahlt wird Urlaub grundsätzlich nicht. § 7 Abs. 4 BUrlG erlaubt die Abgeltung nur dann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist ein Auszahlen des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht möglich, auch nicht im Einvernehmen.
Erwähnenswert ist schließlich § 7 Abs. 2: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Muss er geteilt werden und beträgt der Anspruch mehr als zwölf Werktage, so muss einer der Teile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Ein Jahr, das nur aus einzelnen Brückentagen besteht, entspricht dem Gesetz nicht.
Passende Rechner
- Teilzeit-Rechner – was die reduzierte Stundenzahl beim Gehalt ausmacht
- Kündigungsfrist-Rechner – wann das Arbeitsverhältnis endet und damit der Abgeltungsfall eintritt
- Stundenlohn-Rechner – für die Umrechnung zwischen Monats- und Stundenwerten
Quellen
- § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs
- § 4 BUrlG – Wartezeit
- § 5 BUrlG – Teilurlaub
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung
Normtexte abgerufen am 18. Juli 2026. Tarifverträge und Arbeitsverträge können günstigere Regelungen enthalten. Keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich mindestens zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr (§ 3 BUrlG, 6-Tage-Woche). Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage, bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage.
Wie wird der Urlaub bei unterjährigem Eintritt berechnet?
Pro vollem Beschäftigungsmonat gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2). Voller Anspruch erstmals nach 6 Monaten (§ 4 BUrlG).
Habe ich bei Teilzeit weniger Urlaubstage?
Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche, nicht nach den Stunden. Wer an weniger Tagen arbeitet, hat rechnerisch weniger Urlaubstage — die Urlaubswochen bleiben gleich.
Bekomme ich bei Austritt im Herbst nur anteiligen Urlaub?
Nein. § 5 Abs. 1 BUrlG sieht die Zwölftelung nur in drei Fällen vor, und Buchstabe c erfasst allein das Ausscheiden in der ERSTEN Hälfte des Kalenderjahres. Wer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt hat und in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat den vollen Jahresurlaub. Bei Austritt zum 31. Juli und 30 Tagen Vertragsurlaub sind das 30 Tage, nicht 17,5.
Muss ich zu viel genommenen Urlaub zurückzahlen?
Im Fall des § 5 Abs. 1 Buchst. c nicht. Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass das für zu viel gewährten Urlaub gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden kann.
Wann verfällt mein Urlaub?
Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist eine Übertragung nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sie rechtfertigen; dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.
Kann ich Teilurlaub aus dem Eintrittsjahr mitnehmen?
Ja, und dafür brauchst du keine besonderen Gründe. § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG bestimmt, dass ein nach § 5 Abs. 1 Buchst. a entstehender Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist.
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen?
Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 7 Abs. 4 BUrlG erlaubt die Abgeltung ausschließlich dann, wenn der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des gesetzlichen Mindesturlaubs auch im Einvernehmen nicht möglich.
Wie wird bei krummen Zwölfteln gerundet?
Nach § 5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile aufgerundet, die mindestens einen halben Tag ergeben. 17,5 Tage werden also zu 18. Ein Wert von 9,33 Tagen bleibt dagegen bei 9, weil der Bruchteil unter einem halben Tag liegt.
Darf mein Arbeitgeber den Urlaub beliebig zerstückeln?
Nein. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Ist eine Teilung aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nötig und beträgt der Anspruch mehr als zwölf Werktage, muss ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Was passiert, wenn ich mitten im Jahr die Wochentage ändere?
Der bereits erworbene Anspruch darf nicht pauschal auf die neue Wochentagezahl umgerechnet werden. Sinnvoll ist, die Ansprüche für die Zeit vor und nach dem Wechsel getrennt zu ermitteln und zu addieren, damit kein Anspruch verloren geht, der zu einer Zeit mit mehr Arbeitstagen entstanden ist.