75.000 € Abfindung: drei Lebenslagen, drei Steuerlasten
Dieselbe Abfindung, drei Ergebnisse
75.000 € Abfindung stehen im Aufhebungsvertrag. Wie viel davon ankommt, entscheidet nicht der Betrag, sondern dein übriges Einkommen im Auszahlungsjahr. Genau daran setzt die Fünftelregelung nach § 34 EStG an, und ihr Effekt schwankt gewaltig: In den drei Fällen unten liegt die Ersparnis zwischen 3.398 € und 8.525 €.
Wichtig vorab: Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an. Die Abfindung wird zunächst voll versteuert, die Entlastung holst du dir über die Steuererklärung zurück. Wie die Regelung im Detail funktioniert, erklärt der Guide zur Fünftelregelung; deinen eigenen Fall rechnet der Abfindungsrechner.
Drei Fälle im Vergleich
Alle drei bekommen 75.000 € Abfindung, keine Kirchensteuer. Gerechnet mit dem Abfindungsrechner (Tarif 2026):
| Fall A: ledig, 50.000 € Brutto | Fall B: verheiratet (Alleinverdiener, Kl. III), 60.000 € Brutto | Fall C: Teilzeitjahr, 18.000 € Brutto | |
|---|---|---|---|
| Steuer auf die Abfindung (mit Fünftelregelung) | 26.741,58 € | 29.360,41 € | 17.890,00 € |
| Steuer ohne Fünftelregelung | 31.746,87 € | 32.758,64 € | 26.414,76 € |
| Ersparnis | 5.005,29 € | 3.398,23 € | 8.524,76 € |
| Effektive Belastung der Abfindung | 35,7 % | 39,2 % | 23,9 % |
| Netto aus der Abfindung | 48.258,42 € | 45.639,59 € | 57.110,00 € |
Warum die Unterschiede so groß sind
Die Fünftelregelung mildert den Progressionssprung: Statt die volle Abfindung auf dein Einkommen zu türmen, rechnet das Finanzamt nur ein Fünftel obendrauf und multipliziert die Mehrsteuer mit fünf. Der Trick wirkt am stärksten, wenn zwischen deinem normalen Steuersatz und dem Steuersatz mit Abfindung viel Luft liegt.
Fall C zeigt das Maximum: Mit 18.000 € Jahresbrutto startet die Progression weit unten. Ein Fünftel der Abfindung (15.000 €) hebt den Steuersatz nur moderat, und dieser günstige Satz gilt dann für die ganze Abfindung. Nebeneffekt: Mit Fünftelregelung bleibt die Einkommensteuer unter der Soli-Freigrenze, es fallen 0 € Solidaritätszuschlag an statt 657 € ohne die Regelung.
Fall B zeigt die Grenze: Beim Ehepaar mit Splitting sind die Progressionsstufen ohnehin gestreckt. Der Sprung, den die Fünftelregelung abfedern könnte, ist kleiner, also schrumpft auch die Ersparnis. Wer zusätzlich schon ein hohes Haushaltseinkommen hat, landet mit und ohne Regelung nah am Spitzensteuersatz, im Extremfall bringt sie fast nichts.
Die Faustregel daraus: Je weniger übriges Einkommen im Auszahlungsjahr, desto mehr bleibt von der Abfindung. Deshalb ist die wichtigste Stellschraube nicht die Höhe der Abfindung, sondern ihr Timing, etwa die Auszahlung in den Januar des Folgejahres zu verschieben, wenn dort weniger oder kein Gehalt fließt. Fall C ist genau dieses Szenario, nur eben eingetreten statt geplant.
Kirchenmitglied? Dann kommt eine Schicht dazu
Für Kirchenmitglieder fällt auf die Einkommensteuer zusätzlich Kirchensteuer an, in Nordrhein-Westfalen und den meisten Ländern 9 %. Fall A sähe als Kirchenmitglied in NRW so aus: 2.280,60 € Kirchensteuer mit Fünftelregelung, Gesamtbelastung 29.022,18 €, netto bleiben 45.977,82 € statt 48.258,42 €. Zwei Punkte sind dabei interessant. Erstens spart die Fünftelregelung hier sogar etwas mehr (5.407,86 €), weil sie auch die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer drückt. Zweitens erlassen viele Landeskirchen und Bistümer auf Antrag rund die Hälfte der Kirchensteuer, die auf eine Abfindung entfällt – ein formloser Antrag nach dem Steuerbescheid, der im Fall A noch einmal einen vierstelligen Betrag zurückholen kann.
Was das für deine Verhandlung heißt
Beim Aufhebungsvertrag lohnt der Blick auf beide Seiten der Gleichung. Die Höhe verhandelt ihr, das Timing auch: Ein Auszahlungstermin im Folgejahr kostet den Arbeitgeber nichts und kann dir mehrere tausend Euro Steuern sparen, wenn dein Einkommen dann niedriger ist. Konkrete Beispielrechnungen zu anderen Beträgen findest du auf den Seiten zu 30.000 €, 50.000 € und 100.000 € Abfindung.
Häufige Fragen
- Muss ich die Fünftelregelung beantragen?
- Nein. Das Finanzamt prüft in der Einkommensteuerveranlagung von sich aus, ob die Fünftelregelung günstiger ist, und wendet sie dann an. Du musst nur eine Steuererklärung abgeben – seit 2025 führt daran bei einer Abfindung praktisch kein Weg vorbei, weil der Lohnsteuerabzug die Regelung nicht mehr berücksichtigt und zu viel einbehaltene Steuer sonst liegen bleibt.
- Gilt die Fünftelregelung auch bei Auszahlung in Raten?
- Grundsätzlich nur, wenn die Abfindung zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Wird sie auf zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung in der Regel für beide Teile. Vereinbare im Aufhebungsvertrag deshalb eine Auszahlung in einer Summe, deren Termin du bewusst wählst.
- Gehen von der Abfindung Sozialversicherungsbeiträge ab?
- Nein, eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei in Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beim Arbeitslosengeld kann sie aber indirekt wirken, wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden (Ruhen des Anspruchs) – die Höhe deines ALG zeigt der Arbeitslosengeld-Rechner.
Fazit
75.000 € Abfindung sind je nach Lebenslage 45.600 € bis 57.100 € netto. Die Fünftelregelung bekommst du automatisch über die Steuererklärung, ihre Wirkung steuerst du über das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr. Rechne vor der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag beide Timing-Varianten mit dem Abfindungsrechner durch, der Unterschied ist oft vierstellig.
Quellen:
- § 34 EStG – Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte
- § 24 Nr. 1 EStG – Abfindung als Entschädigung
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif 2026