Bürgergeld-Freibetrag 2026
Stufen 100 € / 20 % / 30 % / 10 % — was bleibt vom Hinzuverdienst?
Stand: Mai 2026 · § 11b SGB II · Alle Angaben ohne Gewähr
Viele erwarten, dass sich die Freibeträge mit der Reform zum 1. Juli 2026 ändern. Das ist nicht der Fall: Die Erwerbstätigen-Freibeträge nach § 11b SGB II bleiben unverändert. Die Reform betrifft das Vermögen und die Wohnkosten — nicht den Hinzuverdienst. So viel bleibt dir von deinem Nebenjob.
Die Freibetrag-Stufen
| Brutto-Stufe | Freibetrag | Anrechnung |
|---|---|---|
| 0–100 € | 100 % | 0 € angerechnet |
| 100–520 € | 20 % | 80 % angerechnet |
| 520–1.000 € | 30 % | 70 % angerechnet |
| 1.000–1.200 € (mit Kind 1.500 €) | 10 % | 90 % angerechnet |
| darüber | 0 % | 100 % angerechnet |
Quelle: § 11b SGB II. Die Stufen gelten 2026 und auch nach der Reform zum 1. Juli unverändert.
Beispielrechnungen
500 € Minijob
Freibetrag: 100 € Grund + 80 € (20 % von 400 €) = 180 €. Bürgergeld-Kürzung: 320 €.
520 € Klassik-Minijob
Freibetrag: 100 € + 84 € (20 % von 420 €) = 184 €. Bürgergeld-Kürzung: 336 €.
1.000 € Teilzeit-Job
Freibetrag: 100 + 84 + 144 € (30 % von 480 €) = 328 €. Bürgergeld-Kürzung: 672 €.
1.500 € Halbtagsstelle (mit Kind)
Freibetrag: 100 + 84 + 144 + 50 € (10 % von 500 €, bis 1.500 € nur mit Kind) = 378 €. Ohne Kind endet die 10-%-Stufe bei 1.200 € (max. 348 € frei).
Warum sich der Nebenjob immer lohnt
Ein verbreiteter Irrtum lautet, ein Nebenjob bringe nichts, weil das Bürgergeld ja gekürzt werde. Das stimmt nicht: Durch die Freibeträge bleibt von jedem verdienten Euro netto mehr in der Tasche als ohne Job. Bei 520 € Minijob sind es 184 € zusätzlich, bei 1.000 € sogar 328 € — und zwar oben drauf auf das gekürzte Bürgergeld. Arbeiten rechnet sich also immer, nur eben nicht eins zu eins.
Was als Einkommen zählt
Angerechnet wird das Brutto aus Erwerbstätigkeit. Der pauschale Grundfreibetrag von 100 € deckt bereits Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und die Riester-Zulage ab — du musst dafür nichts einzeln nachweisen. Erst wer nachweislich mehr als 100 € Werbungskosten im Monat hat (etwa hohe Fahrtkosten), kann diese gesondert absetzen und so den Freibetrag erhöhen.
Die Reform zum 1. Juli 2026 ändert an diesen Erwerbstätigenfreibeträgen nichts — sie setzt vor allem bei Vermögensprüfung, Wohnkosten und den Mitwirkungspflichten an. Was sich dort genau ändert, liest du auf unserer Reform-Übersicht.
Knapp über dem Anspruch? Wohngeld und Kinderzuschlag prüfen
Wer durch den Hinzuverdienst nur noch einen kleinen Bürgergeld-Anspruch hätte oder knapp darüber liegt, sollte die Alternative prüfen: Wohngeld plus Kinderzuschlag. Diese Leistungen sind oft günstiger gestellt, weil sie das Einkommen weniger stark anrechnen und nicht mit denselben Pflichten verbunden sind wie das Bürgergeld. Mit unserem Wohngeld-Rechner und dem Kinderzuschlag-Rechner kannst du beide Wege gegenüberstellen.
Die 30-%-Stufe ist der eigentliche Hebel
Oft wird nur der 520-€-Minijob als „optimal“ genannt. Tatsächlich ist die 30-%-Stufe zwischen 520 und 1.000 € der großzügigste Bereich: Hier bleibt fast ein Drittel jedes zusätzlichen Euro frei. Zwischen 520 und 1.000 € wächst der Freibetrag deshalb von 184 auf 328 € — das sind 144 € mehr für 480 € Mehrverdienst. Erst ab 1.000 € (mit minderjährigem Kind ab 1.500 €) fällt die Stufe auf 10 %, und der zusätzliche Verdienst wird fast vollständig angerechnet. Wer aufstocken kann, holt zwischen Minijob und 1.000 € also am meisten heraus.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Sozialberatung. Stand: Mai 2026 · SGB II § 11b.