Kurzarbeit mit Kindern: 67 %-Satz
Stand: Mai 2026 · SGB III § 105 Abs. 1 Nr. 1 · PAP 2026
Mit mindestens einem Kind im Haushalt bekommst du 67 % Kurzarbeitergeld statt 60 %. Klingt nach wenig — macht bei einem typischen Familien-Brutto aber einen spürbaren Unterschied. Beispiel: 3.500 € Brutto + 50 % Ausfall + 2 Kinder = 2.025 € Gesamtnetto. Ohne Kinder wären es nur 1.965 €. Der 7 %-Punkt-Unterschied kostet 60 € pro Monat — bei 6 Monaten Kurzarbeit ein verlorener 360 €-Betrag, wenn der Antrag das Kindermerkmal verschluckt.
Beispielrechnung 2026
| Position | Bei Vollarbeit | Bei 50 % Kurzarbeit |
|---|---|---|
| Brutto-Lohn | 3.500,00 € | 1.750,00 € |
| Lohnsteuer (Steuerklasse I) | −402,42 € | −43,33 € |
| Sozialversicherung (21 %) | −735,00 € | −367,50 € |
| Netto vom Arbeitgeber | 2.362,58 € | 1.339,17 € |
| Kurzarbeitergeld (67 % § 105 SGB III) | 0,00 € | +685,68 € |
| Gesamtnetto | 2.362,58 € | 2.024,85 € |
| Differenz | −337,73 € (−14,3 %) |
Annahmen: Steuerklasse I (eine verdienende Person), ≥ 1 Kind im Haushalt mit Kindergeld-Bezug, gesetzlich versichert, KV-Zusatzbeitrag 2,9 %, Bundesland West (NRW). Die genaue Anzahl der Kinder spielt fürs KUG keine Rolle — entscheidend ist nur ob mindestens 1 Kind im Sinne § 32 EStG vorhanden ist.
60 % vs 67 %: Was die 7 %-Punkte ausmachen
| Brutto-Gehalt | KUG ohne Kind (60 %) | KUG mit Kind (67 %) |
|---|---|---|
| 3.000 €, 50 % | 541,75 € | 604,95 € (+63 €) |
| 3.500 €, 50 % | 614,05 € | 685,68 € (+72 €) |
| 4.000 €, 50 % | 687,55 € | 767,77 € (+80 €) |
| 5.000 €, 100 % | 1.903,60 € | 2.125,69 € (+222 €) |
Differenz steigt mit Brutto und Ausfall-Anteil. Bei 6 Monaten Kurzarbeit läuft das auf 360–1.300 € Mehrleistung hinaus — das ist nicht klein.
Was Familien beachten sollten
- ELStAM-Eintrag prüfen: Das Kindermerkmal muss in deiner elektronischen Lohnsteuerkarte stehen. Bei Patchwork-Familien zaehlt das Kind nur einmal — sprich vorab mit dem/der anderen Elternteil ab, wer das Kind eintragen lässt (typisch der besser-verdienende Partner mit Steuerklasse III oder IV).
- Volljaehrige Kinder: Kinder bis 25 in Schul-/Hochschulausbildung zählen weiter. Sobald das Kind in einen Vollerwerb wechselt oder das Studium abschließt, fällst du auf den 60 %-Satz zurück. Beim KUG-Antrag das Datum sauber dokumentieren.
- Kindergeld bleibt: Das Kindergeld (255 € pro Kind 2026) wird während Kurzarbeit voll weitergezahlt — es gibt keine Anrechnung. Bei 2 Kindern sind das 510 € on top, also Familieneinkommen real 2.535 € statt 2.025 €.
- Kinderzuschlag prüfen: Wenn das Familieneinkommen bei länger anhaltender Kurzarbeit unter den Bedarf rutscht, kann Bürgergeld für Familien (oder Kinderzuschlag) aufstocken. Faustregel: Familieneinkommen unter 2.800 € bei 4-Köpfen prüfen lassen.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Stand: Mai 2026. Rechtsgrundlage: SGB III §§ 95–106, EStG § 32 (Kindbegriff). Pauschaliertes Netto nach § 106 SGB III mit SV-Pauschale 21 % (2026).